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§ 2232 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 2232 Öffentliches Testament



1Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. 2Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.

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Zitierungen von § 2232 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2232 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2249 BGB Nottestament vor dem Bürgermeister (vom 01.01.2009)
... gelten entsprechend. Für die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232 , 2233 sowie die Vorschriften der §§ 2, 4, 5 Abs. 1, §§ 6 bis 10, 11 Abs. 1 ...
§ 2276 BGB Form
... beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften des § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232 , 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für ...
 
Zitat in folgenden Normen

Konsulargesetz
G. v. 11.09.1974 BGBl. I S. 2317; zuletzt geändert durch Artikel 20b G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591
§ 11 KonsG Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen (vom 01.09.2009)
... sollen die Konsularbeamten nur beurkunden, wenn die Erblasser Deutsche sind. Die §§ 2232 , 2233 und 2276 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (2) ...