(1) 1Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. 2Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich.
(2) Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist unwiderruflich.
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Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... Anordnung eines Vermächtnisses, einer Auflage sowie einer Rechtswahl gemäß § 2291 , 7. zur Aufhebung eines zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossenen ... a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird Absatz 3. 26. In § 2291 Absatz 1 Satz 2 und § 2292 werden jeweils das Semikolon und die Wörter „die Vorschrift des § ...