Die
Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung vom
2. Juli 2016 (BGBl. I S. 1572) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung zur Meldung von Verstößen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin-Verstoßmeldeverordnung - BaFinVerstMeldV)".
- 2.
- § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Verstoßmeldungen im Sinne dieser Verordnung sind Meldungen nach § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt ist, deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Personen sicherzustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden."
Artikel 8 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Börsengesetzes ... Börsenaufsichtsbehörde ist zuständige Behörde im Sinne des Titels II sowie der Artikel 22 und 25 Absatz 2, der Artikel 29 bis 31 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, soweit die ... oder keinen diskriminierungsfreien Zugang zu den Informationen sicherstellt, f) Artikel 22 Absatz 2 erforderliche Daten nicht für einen ausreichend langen Zeitraum speichert, g) ...
Artikel 10 2. FiMaNoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... Aufgaben unabhängig von der Verwahrstelle zu handeln, wird auf Artikel 21 Buchstabe a bis c, Artikel 22 Absatz 1 bis 4 und Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen. Für ... die nicht ausschließlich Spezial-AIF verwalten, gelten Artikel 21 Buchstabe a bis c, Artikel 22 Absatz 1 bis 4 und Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 entsprechend." 9. § ... der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu handeln, wird auf Artikel 21 Buchstabe a bis c und e, Artikel 22 Absatz 5 , die Artikel 23 und 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen." b) In ... von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu handeln, gelten Artikel 21 Buchstabe a bis c und e, Artikel 22 Absatz 5 , die Artikel 23 und 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 entsprechend." 23. ...
V. v. 26.07.2021 BGBl. I S. 3207, 4455