Das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch
Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 41 wie folgt gefasst:
„§ 41 Besonderer Vertreter".
- 2.
- In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Prozesspfleger" durch die Wörter „besonderer Vertreter" ersetzt und werden nach dem Wort „Zivilprozessordnung" ein Komma und die Wörter „nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes" eingefügt.
- 3.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Prozesspfleger" durch die Wörter „Besonderer Vertreter" ersetzt.
- b)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung, § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 103b der Patentanwaltsordnung oder § 111c des Steuerberatungsgesetzes als besonderer Vertreter bestellt ist, kann von dem Vertretenen die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten oder zum Verteidiger gewählten Rechtsanwalts verlangen."
- 4.
- In § 45 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung zum Prozesspfleger" durch die Wörter „zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41" ersetzt.
B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610
Bekanntmachung RVGNB 2022 ... vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154), 75. den am 1. August 2022 in Kraft tretenden Artikel 22 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363 ), 76. den am 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August ...
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3415