Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 22 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
|

§ 22 Anzuwendende Vorschriften




1.
in den §§ 2 und 8 das Formblatt 300 an die Stelle des Formblatts 200 tritt,

2.
in § 12 Absatz 1 Nummer 2 und in § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c die Nachweisung 330 an die Stelle der Nachweisung 230 tritt und

3.
in § 13 Absatz 1 Nummer 2 und in § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d die Nachweisung 342 an die Stelle der Nachweisung 242 tritt.

(2) 1Schaden- und Unfallversicherungsvereine haben für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft zusätzlich gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 300 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 23 für den Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung" und für jeden Versicherungszweig, der in § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannt ist und

1.
gebuchte Bruttobeiträge von mehr als 125.000 Euro aufweist oder

2.
zu den drei beitragsmäßig größten Versicherungszweigen des Unternehmens zählt.

2§ 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 22 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 BerVersV (zu § 24) Anwendung der Formblätter und Nachweisungen (vom 01.01.2018)
... nach den Formblättern und Nachweisungen gemäß den §§ 2 bis 14, 19 und 22 sind entweder elektronisch oder auf Papierformularen einzureichen. 2. ... Feld 2. Feld 1. Feld 2. Feld 3. Feld § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 das gesamte VG 7       30 ... VG 7       30 § 22 Abs. 2 für jeden genannten Versicherungszweig ...