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§ 22 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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§ 22 Besondere Zuschlagsbedingungen für Solaranlagen



(1) Der Höchstwert für Gebote für Solaranlagen richtet sich nach § 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(2) Für Gebote für Solaranlagen im Bundesgebiet ist § 37c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufgabe der Bundesnetzagentur durch die ausschreibende Stelle übernommen wird.

(3) 1Der Zuschlag für eine Solaranlage erlischt, soweit die Zahlungsberechtigung nicht spätestens 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) beantragt oder der Antrag abgelehnt worden ist. 2Bis zum Ablauf dieser Frist dürfen Bieter Zuschläge für Solaranlagen ganz oder teilweise durch eine unbedingte und bis zur Einführung eines elektronischen Verfahrens nach § 7 Absatz 5 der Schriftform genügende Rückgabeerklärung gegenüber der ausschreibenden Stelle zurückgeben.

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Zitierungen von § 22 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 GEEV Pönalen
... erfüllt hat, der auf den Ablauf der Frist zur Beantragung der Zahlungsberechtigung nach § 22 Absatz 3 Satz 1 oder die Rückgabe oder bestandskräftige Rücknahme der Gebotsmenge eines ...
§ 39 GEEV Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen (vom 01.10.2021)
... Windenergieanlagen an Land abweichend von § 16 und für Solaranlagen abweichend von § 22 Absatz 1 , wobei der jeweilige Höchstwert regional oder nach der Standortgüte differenziert werden ... 22. die Frist zum Erlöschen von Zuschlägen bei Nichtrealisierung abweichend von § 22 Absatz 3 , wobei die Frist sechs Monate nicht unterschreiten und 32 Monate nicht überschreiten darf, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Artikel 2 GEEVEV 2017 Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
... ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 22 oder § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die ...