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§ 22 - KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)

Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 81
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 754-28-1 Energieversorgung
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§ 22 Rechtsschutz



(1) 1Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit dem Ziel zulässig, die ausschreibende Stelle zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. 2Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach § 11 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. 3Die ausschreibende Stelle erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach § 3 bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist. 4Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.

(2) 1Die Erteilung eines Zuschlags hat unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1 Bestand. 2Die Anfechtung eines Zuschlags durch Dritte ist nicht zulässig.

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Zitierungen von § 22 KWKAusV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 KWKAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKAusV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KWKAusV Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen (vom 01.01.2023)
... gerichtlichen Rechtsbehelfs über das Ausschreibungsvolumen einer Ausschreibung hinaus nach § 22 Absatz 1 Zuschläge erteilt worden sind. Die Anpassung des Ausschreibungsvolumens ...
§ 11 KWKAusV Zuschlagsverfahren
... erhält einen Zuschlag. Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird unbeschadet des § 22 kein Zuschlag erteilt. (4) Bei dem Zuschlagsverfahren nach Absatz 1 muss die ...