§ 22 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDVDV)

Artikel 1 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-4 Beamte
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§ 22 Schriftliche Abschlussprüfung


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat. 2Über die Zulassung oder Nichtzulassung ist die Anwärterin oder der Anwärter spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung zu informieren. 3Bei Nichtzulassung kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters verlängert werden; § 29 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je einer Klausur in folgenden Fächern:

1.
Bankbetriebslehre,

2.
Zentralbankbetriebslehre,

3.
Finanzmathematik und

4.
Rechnungswesen.

2Für jede Klausur sind die Bearbeitungszeit und die zulässigen Hilfsmittel anzugeben.

(3) 1Jede Klausur ist von den beiden Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. 2Weichen die Bewertungen um höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. 3Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, setzt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunkte und die Note fest. 4Die festgesetzten Rangpunkte müssen innerhalb der Spanne liegen, die sich aus den von den beiden Prüfenden abgegebenen Bewertungen ergibt. 5Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn einer der beiden Prüfenden zustimmt.

(4) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese als mit null Rangpunkten bewertet.

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Zitierungen von § 22 MBankDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 MBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MBankDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 MBankDVDV Mündliche Abschlussprüfung
... jeden Teil der mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die Note fest. § 22 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (7) Über die mündliche Abschlussprüfung ...


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