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§ 22 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 22 Zulassungsantrag



(1) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber hat die Zulassung zum zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt in einem gemeinsamen schriftlichen Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen. 2Das Deutsche Patent- und Markenamt hat über die Zulassung durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden und die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespatentgerichts über die Zulassung zu unterrichten.

(2) 1Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts einzureichen. 2Später eingehende Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn der Stand der Ausbildungsorganisation eine Teilnahme noch zulässt.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine frühestens vier Monate vor dem Ende der Mindestausbildungszeit des ersten Ausbildungsabschnitts ausgestellte Bescheinigung der oder des Ausbildenden darüber, dass das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreicht wird oder bereits erreicht ist,

2.
eine Bescheinigung der oder des die Arbeitsgemeinschaft Leitenden über die regelmäßige Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft im ersten Ausbildungsabschnitt und

3.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, auf welche Patentklassen nach dem Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über die internationale Patentklassifikation (BGBl. 1975 II S. 283, 284), das durch den Beschluss vom 2. Oktober 1979 (BGBl. 1984 II S. 799, 801) geändert worden ist, sich die Ausbildung im ersten Ausbildungsabschnitt und gegebenenfalls eine bisherige berufliche Tätigkeit erstreckt haben.

(4) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Bescheinigungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 vorliegen.

(5) Für die Rücknahme der Zulassung zum zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt gilt § 4 Absatz 1 entsprechend.



 

Zitierungen von § 22 PatAnwAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 PatAnwAPrV Beurteilungen
... gilt nicht für Ausbildende im ersten Ausbildungsabschnitt, die eine Bescheinigung nach § 22 Absatz 3 Nummer 1 ausgestellt haben. (4) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern die Beurteilung ...
§ 76 PatAnwAPrV Übergangsbestimmungen zu Teil 1 (vom 01.08.2022)
... dem 1. Oktober 2017 begonnen haben. (2) Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 und § 22 Absatz 3 Nummer 2 muss der regelmäßige Besuch der Arbeitsgemeinschaften für die Zeit vor dem 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Artikel 7 PatAnwVVEVuaÄndV Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
... dem 1. Oktober 2017 begonnen haben. (2) Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 und § 22 Absatz 3 Nummer 2 muss der regelmäßige Besuch der Arbeitsgemeinschaften für die Zeit vor dem 1. ...