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Artikel 22 - Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)

Artikel 22 Änderung des Pfandbriefgesetzes


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 PfandBG § 30

§ 30 Absatz 6a des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 5 wird die Angabe „§ 270c" durch die Angabe „§ 270f Absatz 2" und werden die Wörter „§ 270a Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 270b Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

2.
In Satz 6 wird die Angabe „§ 272 Absatz 1" durch die Wörter „§ 270e Absatz 1 Nummer 4 bis 5 und § 272 Absatz 1 Nummer 3 bis 5" ersetzt und werden nach dem Wort „Eigenverwaltung" die Wörter „oder der vorläufigen Eigenverwaltung" eingefügt.

3.
In Satz 7 werden die Wörter „§ 270 Absatz 2, § 270a Absatz 2 und die §§ 270b," durch die Wörter „§ 270c Absatz 5,die §§ 270d, 270f Absatz 1 und die §§" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 22 SanInsFoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 22 SanInsFoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SanInsFoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... 1 Nummer 4 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten" ein ...