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§ 22n - Kreditwesengesetz (KWG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 22n Rechtsstellung des Sachwalters



(1) 1Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. 2Das Insolvenzgericht kann vom Sachwalter insbesondere jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung verlangen. 3Daneben obliegen dem Sachwalter die Pflichten eines Verwalters. 4Der Sachwalter und der Insolvenzverwalter haben einander alle Informationen mitzuteilen, die für das Insolvenzverfahren über das Vermögen des registerführenden Unternehmens und für die Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände von Bedeutung sein können.

(2) 1Soweit das registerführende Unternehmen befugt war, die im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände zu verwalten und über sie zu verfügen, geht dieses Recht auf den Sachwalter über. 2In Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter nutzt der Sachwalter alle Einrichtungen des registerführenden Unternehmens, die zur Verwaltung der eingetragenen Gegenstände erforderlich sind.

(3) 1Hat das registerführende Unternehmen nach der Bestellung des Sachwalters über einen im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstand verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. 2Die Vorschriften der §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und der §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen bleiben unberührt. 3Hat das registerführende Unternehmen am Tage der Bestellung des Sachwalters des Refinanzierungsregisters verfügt, so wird vermutet, dass es nach der Bestellung verfügt hat.

(4) 1Der Sachwalter des Refinanzierungsregisters hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sachwalters anzuwenden. 2Verletzt der Sachwalter des Refinanzierungsregisters seine Pflichten, so können die Übertragungsberechtigten und das registerführende Unternehmen Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 3Dies gilt nicht, wenn der Sachwalter des Refinanzierungsregisters die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(5) 1Der Sachwalter des Refinanzierungsregisters erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. 2Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von den Übertragungsberechtigten anteilig nach der Anzahl der für sie eingetragenen Gegenstände gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. 3Soweit das Refinanzierungsregister für Dritte geführt wird, sind diese neben den Übertragungsberechtigten als Gesamtschuldner zur Erstattung und zum Vorschuss verpflichtet. 4§ 22i Abs. 2 und 3 Satz 1 gilt sinngemäß. 5§ 22i Abs. 3 Satz 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bundesanstalt beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Abberufung stellen soll.



 

Zitierungen von § 22n KWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22n KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KWG Ausnahmen (vom 30.12.2023)
...  (2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten die §§ 14, 22a bis 22o, 53b Absatz 7 und die auf Grund von § 46g Absatz 1 Nummer 2 und § 46h ...
§ 22c KWG Refinanzierungsmittler
... §§ 22d bis 22o gelten sinngemäß für Refinanzierungsregister, die gemäß § ...
§ 22o KWG Bestellung des Sachwalters bei Insolvenzgefahr (vom 01.01.2011)
... diesen Umständen bestellten Sachwalters gelten die Vorschriften der §§ 22l bis 22n mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Insolvenzgerichts das Gericht am Sitz ...
§ 56 KWG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2023)
... 1 einen Kredit gewährt, 6. entgegen § 22i Absatz 3, auch in Verbindung mit § 22n Absatz 5 Satz 4 , eine Leistung vornimmt, 7. entgegen § 23a Absatz 1 Satz 11, auch in Verbindung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
...  Anordnungen auf der Grundlage des Refinanzierungsregisterrechts (§ 22a bis § 22o KWG)   5.1.19.1 Bestellung zum ...

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 15 FinDAG Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... Nummer 5 von dem registerführenden Unternehmen, in den Fällen der Nummer 6 von den in § 22n Absatz 4 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, in den Fällen der Nummer 8 von den betroffenen Einrichtungen und in ...

Pfandbriefgesetz (PfandBG)
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 5 PfandBG Deckungsregister (vom 30.12.2023)
... sind, insbesondere im Falle der Verwaltung als Refinanzierungsunternehmen nach den §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes. (1b) Die Übermittlung der im Deckungsregister ...
§ 30 PfandBG Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung (vom 08.07.2022)
... vorzunehmen, insbesondere ein neues Refinanzierungsregister im Sinne der §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes einzurichten und ein bestehendes Refinanzierungsregister der ...

Refinanzierungsregisterverordnung (RefiRegV)
V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3241; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
§ 1 RefiRegV Anwendungsbereich; Begriffsbestimmung
... regelt die Anforderungen an die Form des Refinanzierungsregisters nach den §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes sowie die Art und Weise der Aufzeichnung. (2) ...
§ 10 RefiRegV Übergangsbestimmung (vom 01.07.2023)
... Refinanzierungsregister, die auf Grund der §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet worden ...

Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
§ 8a StFG Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten (vom 01.03.2023)
... sind die §§ 3 und 6 Absatz 2 und 3, die §§ 6a, 7 bis 8e, 9, 14, 22a bis 22o, 24 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 13 sowie Absatz 1a, 2 und 4, die §§ 25, 25a ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Angabe „§§ 14, 22a bis 22o" durch die Wörter „§§ 14, 22a bis 22o, 53b Absatz 7" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ... 1 einen Kredit gewährt, 6. entgegen § 22i Absatz 3, auch in Verbindung mit § 22n Absatz 5 Satz 4 , eine Leistung vornimmt, 7. entgegen § 23a Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung ...

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 4 FISG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... Nummer 5 von dem registerführenden Unternehmen, in den Fällen der Nummer 6 von den in § 22n Absatz 4 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, in den Fällen der Nummer 8 von den betroffenen Einrichtungen und in ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 1 FStFEntwG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... sind die §§ 3, 6 Absatz 2 und 3, die §§ 6a, 7 bis 9, 14, 22a bis 22o, 24 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 14 sowie Absatz 1a, 2 und 4, die §§ 25, 25a ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 1 PfandBFEG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... sind, insbesondere im Falle der Verwaltung als Refinanzierungsunternehmen nach den §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes. (1b) Die Übermittlung der im Deckungsregister ... Sachwalter ist auch berechtigt, ein neues Refinanzierungsregister im Sinne der §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes einzurichten und ein bestehendes Refinanzierungsregister der ...

Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 3 2. BKRUG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... vorzunehmen, insbesondere ein neues Refinanzierungsregister im Sinne der §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes einzurichten und ein bestehendes Refinanzierungsregister der ...

Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 4 RStruktG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... sind die §§ 3 und 6 Absatz 2 und 3, die §§ 6a, 7 bis 9, 14, 22a bis 22o, 24 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 14 sowie Absatz 1a, 2 und 4, die §§ 25, 25a ...