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§ 23 - Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)

V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3250, 3431 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2032-1-45 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 23 Behandlung während eines privaten Aufenthaltes im Ausland



(1) Erkrankt eine Soldatin oder ein Soldat während eines privaten Aufenthaltes im Ausland, werden die notwendigen Kosten ihrer oder seiner Behandlung nur bis zu der Höhe erstattet, wie sie entstanden wären bei einer Erkrankung im Inland und der Inanspruchnahme

1.
einer an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztin oder Zahnärztin oder eines an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes oder Zahnarztes oder

2.
eines zugelassenen Krankenhauses zu den im Inland geltenden Abrechnungsmodalitäten.

(2) 1Die behandelte Soldatin oder der behandelte Soldat hat die Kostenerstattung schriftlich zu beantragen. 2Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Originalrechnungen, auf denen die Diagnose vermerkt ist,

2.
Arztberichte im Original und in deutscher Übersetzung, wobei die Kosten für die Übersetzung von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zu tragen sind, sowie

3.
der Nachweis des Umrechnungskurses der ausländischen Währung am Tag der Zahlung.

 
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Zitierungen von § 23 BwHFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 BwHFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwHFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 BwHFV Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (vom 01.09.2021)
... Buches Sozialgesetzbuch werden neben den Leistungen, auf die sie oder er nach den §§ 5 bis 27 Anspruch hat, 50 Prozent der Kosten für eine notwendige häusliche, ...