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§ 23 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 23 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz



(1) 1In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis nach § 21, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrschulerlaubnis erworben werden soll. 2Dem Antrag sind beizufügen

1.
ein amtlicher Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,

2.
ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung,

3.
eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen, und

4.
eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.

(2) 1Ist der Bewerber bereits Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, sind dem Antrag über Absatz 1 Satz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen:

1.
eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins,

2.
eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde.

2Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter drei Monate sein darf. 3Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann den Bewerber auffordern, Unterlagen vorzulegen

1.
zu Ausbildung und Prüfung, soweit dies erforderlich ist um festzustellen, ob Ausbildung oder Prüfung im Sinne von § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 1 wesentlich von den Anforderungen des Fahrlehrergesetzes und der auf ihm beruhenden Durchführungsbestimmungen für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit der beantragten Klasse im Inland abweicht,

2.
zur Berufserfahrung, soweit dies erforderlich ist um festzustellen, ob eine festgestellte wesentliche Abweichung der Ausbildung oder Prüfung von den Anforderungen des Fahrlehrergesetzes und der auf ihm beruhenden Durchführungsbestimmungen für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit der beantragten Klasse im Inland durch die im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse im Sinne von § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 1 ausgeglichen werden kann.

4Ferner kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde an die Kontaktstelle oder die zuständige Behörde oder Stelle des Staates wenden, in dem der Bewerber die Ausbildung absolviert, die Prüfung bestanden oder die Berufserfahrung erworben hat, um die Echtheit der Unterlagen zu prüfen.

(3) 1Ist der Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis nach § 21, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, noch nicht Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, sind dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 über Absatz 1 Satz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen:

1.
eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungsnachweises oder des Ausbildungsnachweises im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, der zur Aufnahme der selbstständigen Fahrschülerausbildung der entsprechenden Klasse im ausstellenden Staat berechtigt,

2.
eine dem Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes vergleichbare Bescheinigung des Staates, in welchem der Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder die Berufserfahrung erworben wurde, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate ist,

3.
ein amtlicher Nachweis des Staates, in welchem der Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder die Berufserfahrung erworben wurde, dass kein Fall vorliegt, in dem die Ausübung des Berufs wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung nach § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu untersagen wäre,

4.
eine Bescheinigung darüber, dass die Tätigkeit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgeübt wurde, wenn in diesem Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist.

2Weist der Bewerber nach, dass in dem Staat, in welchem der Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis erworben wurde, Unterlagen nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 nicht ausgestellt werden, können diese durch eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt werden. 3Die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 4Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) 1Ist der Bewerber eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, sind die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Satz 2, auf Anforderung der Behörde auch die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 vorzulegen. 2Ferner ist zu erklären, welche sonstigen beruflichen Verpflichtungen die verantwortliche Leitung zu erfüllen hat. 3Für die zur Vertretung der juristischen Person oder der rechtsfähigen Personengesellschaft berechtigten Personen gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, entsprechend.

(5) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 an Ort und Stelle zu prüfen. 2§ 51 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 23 FahrlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 122 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 FahrlG Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person (vom 01.01.2024)
... 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und eine Erklärung nach § 22 Absatz 2 Satz 2 beizufügen; § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 4 Satz 2 sowie § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3, 4 und 5 Satz 2 gelten entsprechend. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 122 MoPeG Änderung des Fahrlehrergesetzes
... durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt. 3. § 23 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ...