Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 23 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
|

§ 23 Studienplan



(1) Für das Studium erstellt die Hochschule einen Studienplan.

(2) Der Studienplan regelt

1.
die Studienfächer und -inhalte der Fachstudien,

2.
die Verteilung der Studienfächer und -inhalte der Fachstudien auf die beiden Fachrichtungen, und zwar welche Studienfächer und -inhalte

a)
in beiden Fachrichtungen vermittelt werden,

b)
nur in der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst vermittelt werden und

c)
nur in der Fachrichtung Verfassungsschutz vermittelt werden,

3.
die Absolvierung von Leistungstests während der Fachstudien, und zwar

a)
wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,

b)
in welchen Studienfächern die Leistungstests zu absolvieren sind und

c)
in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind,

4.
die Studienfächer und -inhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sowie

5.
die Absolvierung von Leistungstests während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, und zwar

a)
wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,

b)
in welchen Studienfächern die Leistungstests zu absolvieren sind und

c)
in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind.



 

Zitierungen von § 23 GDBNDVerfSchVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 GDBNDVerfSchVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GDBNDVerfSchVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
Artikel 2 BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... berufspraktischen Studienzeit verschoben werden, 4. im Hauptstudium - abweichend von § 23 Absatz 3 der in Absatz 1 genannten Verordnung - a) die Zahl der zu erbringenden ...