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§ 23 - Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Artikel 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 8 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 8052-5 Frauenarbeitsschutz
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§ 23 Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen



(1) 1Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten. 2Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. 3Sie werden nicht auf Ruhepausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgelegt sind.

(2) 1Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat einer in Heimarbeit beschäftigten Frau und der ihr Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt zu zahlen, das nach der Höhe des durchschnittlichen Stundenentgelts für jeden Werktag zu berechnen ist. 2Ist eine Frau für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, haben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen zu zahlen. 3Auf das Entgelt finden die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes über den Entgeltschutz Anwendung.

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Zitierungen von § 23 MuSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 MuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MuSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MuSchG Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes
... vorgegebenes Praktikum ableisten, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 17 bis 24 auf sie nicht anzuwenden sind. (3) Das Gesetz gilt nicht für ...