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§ 23 - Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2)

§ 23 Zusätzliche Altersversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern



(1) 1Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 67 ersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Ausnahme des § 5 Abschnitt V Nummer 7 und Abschnitt VII für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur Beendigung des Tarifvertrags. 2Die Rechtsnormen des § 5 Abschnitt V Nummer 7 und Abschnitt VII des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 67 ersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

(2) 1Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern mit Ausnahme des § 5 Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe g und Abschnitt V in der aus der Anlage 68 ersichtlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 2Die Rechtsnormen des § 5 Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe g des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 68 ersichtlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 20. Mai 2010.



 

Zitierungen von § 23 SokaSiG2

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 SokaSiG2 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SokaSiG2 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 SokaSiG2 Betrieblicher Anwendungsbereich
... Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 23 bis 26 verwiesen wird, gelten nicht für Betriebe, die dem Verein der Bayerischen Chemischen ... anwenden. (2) Die Rechtsnormen der Tarifverträge aus dem jeweiligen Absatz 2 der §§ 23 bis 26 gelten auch für Betriebe des Transportbetongewerbes im Land ...
§ 40 SokaSiG2 Persönlicher Anwendungsbereich
... im Sinne der §§ 1 bis 38 sind die unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags fallenden ...
§ 41 SokaSiG2 Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen
... Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 38 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam ...
Anlagen SokaSiG2
...  werk und in der Ziegelindustrie in Bayern 404 Anlage 67 (zu § 23 Absatz 1 ) 404 Anlage 68 (zu § 23 Absatz 2) 411 ... 67 (zu § 23 Absatz 1) 404 Anlage 68 (zu § 23 Absatz 2 ) 411 Ergänzende zusätzliche Altersversorgung in der ...