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§ 23 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden



(1) 1Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. 2Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. 3Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. 4Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein. *)

(1a) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1.
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

2.
entweder

a)
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

2Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. 3Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. 4Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. 5Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) 1Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1.
ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,

2.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,

3.
stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).

2Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. 3Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für

1.
die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder

2.
die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

(1c) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. 2Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). 3Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

(3) 1Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. 2Es darf nicht freihändig gefahren werden. 3Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.

(4) 1Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. 2Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 2 zweite Alternative V. v. 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 23 StVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.04.2020Artikel 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 20.04.2020 BGBl. I S. 814
aktuell vorher 19.10.2017Artikel 1 Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 06.10.2017 BGBl. I S. 3549
aktuell vorher 01.06.2017Artikel 1 Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 18.05.2017 BGBl. I S. 1282
aktuellvor 01.06.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 StVO Sonderrechte (vom 28.04.2020)
... Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und ...
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 07.09.2023)
... 21. die Ladung nach § 22, 22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1 , auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 ...
§ 52 StVO Übergangs- und Anwendungsbestimmungen (vom 24.12.2020)
... 3a Satz 3 Nummer 2 vorlegt, spätestens jedoch ab dem 1. Juli 2020, anzuwenden. (4) § 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 07.09.2023)
... ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt waren § 23 Absatz 1 Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 22 10 € 107.2 das ... Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt § 23 Absatz 1 Satz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 22 25 € 107.3 die ... vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar waren § 23 Absatz 1 Satz 3 § 49 Absatz 1 Nummer 22 5 € 107.4 an einem ... Beleuchtungs- einrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebs- bereit war § 23 Absatz 1 Satz 4 § 49 Absatz 1 Nummer 22 20 € 107.4.1 - mit ... 1 Nummer 22 20 € 107.4.1 - mit Gefährdung § 23 Absatz 1 Satz 4 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 22 25 € ... des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt § 23 Absatz 1 Satz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 22 80 € ... Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten § 23 Absatz 2 Halbsatz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 22 10 € ... 246 Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt § 23 Absatz 1a § 49 Absatz 1 Nummer 22   246.1 beim ... € 246.2 - mit Gefährdung § 23 Absatz 1a Satz 1 , § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 22 150 € ... Fahrverbot 1 Monat 246.4 beim Radfahren § 23 Absatz 1a Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 22 55 € 247 Beim ... wachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt § 23 Absatz 1c § 49 Absatz 1 Nummer 22 75 €  ... Führen eines Kraftfahrzeugs Gesicht verdeckt oder verhüllt § 23 Absatz 4 Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 22 60 €  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.10.2017 BGBl. I S. 3549, 2018 I S. 53
Artikel 1 53. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... 2017 (BGBl. I S. 3532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird durch die folgenden Absätze 1a ... Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten."  ... wird wie folgt gefasst: „22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1 , auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 ... ersetzt. 6. Dem § 52 wird folgender Absatz angefügt: „(4) § 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden." ...
Artikel 3 53. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (vom 19.10.2017)
...  „246 Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt § 23 Absatz 1a § 49 Absatz 1 Nummer 22   246.1 beim ... c) In der laufenden Nummer 247 wird in der Spalte „StVO" die Angabe „ § 23 Absatz 1b " durch die Angabe „§ 23 Absatz 1c" ersetzt. d) Nach der laufenden ... der Spalte „StVO" die Angabe „§ 23 Absatz 1b" durch die Angabe „ § 23 Absatz 1c " ersetzt. d) Nach der laufenden Nummer 247 wird folgende Nummer 247a ... Führen eines Kraftfahrzeugs Gesicht verdeckt oder verhüllt § 23 Absatz 4 Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 22 60 €".  ...
Artikel 4 53. StVRÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektronischen Gerätes ( § 23 Absatz 1a )". c) In der laufenden Nummer 2.1 wird nach der Zeile „das Verhalten an ...

Erste Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4688
Artikel 1 1. BKatVÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... der laufenden Nummer 246.2 wird die Spalte „StVO" wie folgt gefasst: „ § 23 Absatz 1a Satz 1 , § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 22". 98. In der ... der laufenden Nummer 246.4 wird die Spalte „StVO" wie folgt gefasst: „ § 23 Absatz 1a Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 22". 99. Im Anhang (zu Nummer 11 der Anlage) ...

Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.04.2020 BGBl. I S. 814; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Artikel 1 54. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (vom 24.12.2020)
... die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können." 8. Dem § 23 Absatz 1c wird folgender Satz angefügt: „Bei anderen technischen Geräten, die ...
Artikel 3 54. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" die Wörter „ § 23 Absatz 1a Satz 1 , § 1 Absatz 2, § 49 Absatz 1 Nummer 1, 22" eingefügt. 87. In der ... werden in der Spalte „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" die Wörter „ § 23 Absatz 1a Satz 1 , § 49 Absatz 1 Nummer 22" eingefügt. 88. Im Anhang zu Nummer 11 der ...

Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2017 BGBl. I S. 1282
Artikel 1 52. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist." 2. In § 23 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „sowie an Fahrrädern" und die Wörter „sonst ...