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§ 23c - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 23c Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber



(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:

1.
die Stromkreislänge jeweils der Kabel- und Freileitungen in der Niederspannungs-, Mittelspannungs-, Hoch- und Höchstspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres,

2.
die installierte Leistung der Umspannebenen zum 31. Dezember des Vorjahres,

3.
die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden pro Netz- und Umspannebene,

4.
die Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle Netz- und Umspannebenen,

4a.
soweit ihnen bekannt, die Anzahl der zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres bei Netzanschlüssen in Niederspannung vorhandenen intelligenten Messsysteme,

4b.
soweit ihnen bekannt, die Anzahl der Entnahmestellen, die zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres über Netzanschlüsse in Niederspannung an ein intelligentes Messsystem angeschlossen sind,

4c.
jeweils die Anzahl der Netzanschlüsse, die im vorangegangenen Kalenderjahr länger als drei Monate und länger als sechs Monate ab dem Erhalt des Netzanschlussbegehrens nicht durchgeführt wurden, aufgeteilt nach den betroffenen Spannungsebenen,

4d.
die Anzahl der zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Vereinbarungen nach § 14a Absatz 1 Satz 1,

5.
die Einwohnerzahl im Netzgebiet von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen der Niederspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres,

6.
die versorgte Fläche zum 31. Dezember des Vorjahres,

7.
die geographische Fläche des Netzgebietes zum 31. Dezember des Vorjahres,

8.
jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres die Anzahl der Entnahmestellen mit einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung oder einer Zählerstandsgangmessung und die Anzahl der sonstigen Entnahmestellen,

9.
den Namen des grundzuständigen Messstellenbetreibers sowie

10.
Ansprechpartner im Unternehmen für Netzzugangsfragen.

(2) Betreiber von Übertragungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und zwei Jahre verfügbar zu halten:

1.
die Summe der Stromabgaben aus dem Übertragungsnetz über direkt angeschlossene Transformatoren und Leitungen an Elektrizitätsverteilernetze und Letztverbraucher (vertikale Netzlast) viertelstundenscharf in Megawatt pro Viertelstunde,

2.
die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspannebene sowie den Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung,

3.
die Netzverluste,

4.
den viertelstündigen Regelzonensaldo in Megawattstunden pro Viertelstunde sowie die tatsächlich abgerufene Minutenreserve,

5.
die grenzüberschreitenden Lastflüsse zusammengefasst je Kuppelstelle inklusive einer Vorschau auf die Kapazitätsvergabe,

6.
die marktrelevanten Ausfälle und Planungen für Revisionen der Übertragungsnetze,

7.
die Mengen und die durchschnittlichen jährlichen Beschaffungspreise der Verlustenergie und

8.
Daten zur prognostizierten Einspeisung von Windenergie und Solarenergie auf Grundlage der vortägigen Prognosen, die auch die Betreiber von Übertragungsnetzen verwenden, und zur tatsächlichen Einspeisung anhand der Daten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen untereinander verrechnen in Megawatt pro Viertelstunde.

(3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:

1.
die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspannebene sowie den Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung,

2.
die Netzverluste,

3.
die Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden und die Summenlast der Netzverluste,

4.
die Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastprofilkunden und die Restlastkurve der Lastprofilkunden bei Anwendung des analytischen Verfahrens,

5.
die Höchstentnahmelast und der Bezug aus der vorgelagerten Netzebene,

6.
die Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene und im zeitlichen Verlauf und

7.
die Mengen und Preise der Verlustenergie.

(4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:

1.
die Länge des Gasleitungsnetzes jeweils getrennt für die Niederdruck-, Mitteldruck- und Hochdruckebene zum 31. Dezember des Vorjahres,

2.
die Länge des Gasleitungsnetzes in der Hochdruckebene nach Leitungsdurchmesserklassen,

3.
die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbraucher entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden oder in Kubikmetern,

4.
die Anzahl der Ausspeisepunkte jeweils für alle Druckstufen,

5.
die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in Megawatt oder Kubikmetern pro Stunde und den Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens,

6.
(weggefallen)

7.
die Mindestanforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen für Ein- oder Ausspeiseverträge und an Bilanzkreisverträge sowie die Kooperationsvereinbarungen zum Netzzugang sowie

8.
für den Netzanschluss von Biogas- und LNG-Anlagen neben den in § 19 Absatz 2 aufgeführten Angaben ferner, unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens erforderlichen Angaben, die standardisierten Bedingungen für den Netzanschluss und eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung der Netzauslastung in ihrem gesamten Netz einschließlich der Kennzeichnung tatsächlicher oder zu erwartender Engpässe.

(5) 1Betreiber von Fernleitungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:

1.
eine unter Betreibern angrenzender Netze abgestimmte einheitliche Bezeichnung für Netzkopplungspunkte oder Ein- oder Ausspeisezonen, unter denen dort Kapazität gebucht werden kann,

2.
einmal jährlich Angaben über Termine von Kapazitätsversteigerungen auf der Kapazitätsbuchungsplattform, mindestens für die nächsten fünf Jahre im Voraus,

3.
Angaben zu den Erlösen aus der Vermarktung von Kapazitäten mittels einer Auktionierung auf der Kapazitätsbuchungsplattform sowie

4.
Angaben über die Ermittlung und Berechnung der Lastflusssimulation sowie mindestens einmal jährlich eine Dokumentation der durchgeführten kapazitätserhöhenden Maßnahmen und ihrer jeweiligen Kosten.

2Die Veröffentlichungspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber nach Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bleiben unberührt.

(5a) 1Marktgebietsverantwortliche haben auf ihrer Internetseite Folgendes zu veröffentlichen:

1.
die Methoden, nach denen die Ausgleichs- und Regelenergieentgelte berechnet werden,

2.
unverzüglich nach der Bilanzierungsperiode die verwendeten Entgelte für Ausgleichsenergie sowie

3.
jeweils am Folgetag des Einsatzes der Regelenergie und mindestens für die zwölf zurückliegenden Monate Informationen über den Einsatz interner und externer Regelenergie.

2Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 haben die Marktgebietsverantwortlichen bei externer Regelenergie zwischen externen Flexibilitäten und externen Gasmengen zu unterscheiden sowie anzugeben, welcher Anteil der externen Regelenergie auf Grund lokaler oder räumlich begrenzter Ungleichgewichte eingesetzt wird.

(6) Betreiber von Gasverteilernetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:

1.
die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwerts „Hs,n" sowie am zehnten Werktag des Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats an allen Ein- und Ausspeisepunkten,

2.
Regeln für den Anschluss anderer Anlagen und Netze an das vom Netzbetreiber betriebene Netz sowie Regeln für den Zugang solcher Anlagen und Netze zu dem vom Netzbetreiber betriebenen Netz,

3.
im örtlichen Verteilernetz die zur Anwendung kommenden Standardlastprofile sowie

4.
im örtlichen Verteilernetz eine Karte, auf der schematisch erkennbar ist, welche Bereiche in einem Gemeindegebiet an das örtliche Gasverteilernetz angeschlossen sind.

(7) 1Die Veröffentlichung der Angaben nach den Absätzen 1 bis 6 hat in einem gängigen Format zu erfolgen, für Angaben nach Absatz 5 ist zudem eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten von der Internetseite zu ermöglichen. 2Die Angaben nach den Absätzen 2, 3, Absatz 4 Nummer 7 und 8 sowie den Absätzen 5 und 6 sind bei Änderungen unverzüglich anzupassen, mindestens monatlich oder, falls es die Verfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert, täglich. 3Fernleitungsnetzbetreiber haben die Angaben auf ihrer Internetseite zusätzlich in englischer Sprache zu veröffentlichen.





 

Frühere Fassungen von § 23c EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 29.07.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
vom 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuellvor 27.07.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23c EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23c EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 EnWG Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas (vom 22.05.2022)
... Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und ...
§ 28a EnWG Neue Infrastrukturen (vom 27.07.2021)
... Gasspeicheranlagen können von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie §§ 20 bis 28 befristet ausgenommen werden, wenn 1. durch die Investition der Wettbewerb bei ...
§ 110 EnWG Geschlossene Verteilernetze (vom 27.07.2021)
... 1. Firma und Sitz des Netzbetreibers und des Netzeigentümers, 2. Angaben nach § 23c Absatz 1 oder § 23c Absatz 4 Nummer 1 bis 5, 3. Anzahl der versorgten Haushaltskunden, ... Netzbetreibers und des Netzeigentümers, 2. Angaben nach § 23c Absatz 1 oder § 23c Absatz 4 Nummer 1 bis 5 , 3. Anzahl der versorgten Haushaltskunden, 4. vorgelagertes Netz ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)
Artikel 1 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 50 GasNZV Festlegungen (vom 29.12.2023)
... 3, 7 und 33 sowie den Geschäftsbedingungen nach § 3 Absatz 6, den §§ 4 und 23c Absatz 4 Nummer 8 des Energiewirtschaftsgesetzes , sofern nicht ein Standardangebot angewendet wird; 2. zu den Voraussetzungen und ... zur nachträglichen Änderung der Nominierung sowie auf standardisierte Bedingungen nach § 23c Absatz 4 Nummer 8 des Energiewirtschaftsgesetzes . Sie kann in dieser Aufforderung Vorgaben für die Ausgestaltung einzelner ...

LNG-Verordnung (LNGV)
V. v. 16.11.2022 BAnz AT 17.11.2022 V1
§ 1 LNGV Anwendungsbereich
... soweit diese nach § 28a des Energiewirtschaftsgesetzes von der Anwendung der §§ 20 bis 28 des Energiewirtschaftsgesetzes befristet ausgenommen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Artikel 2 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28."  ...

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 EnWRKAnpG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zur Abrechnung nach Satz 1." 15. § 23c Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort „Verteilnetz" ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist," ersetzt. 28. § 23c wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Nummer 4 werden die folgenden Nummern ...
Artikel 6 EnWRAnpG 2024 Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
... 1 werden die Wörter „§ 40 Absatz 1a Nummer 2" durch die Wörter „ § 23c Absatz 4 Nummer 8 des Energiewirtschaftsgesetzes " ersetzt. 5. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 23b Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz § 23c Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber § 23d ... getroffen werden." 35. Nach § 23a werden die folgenden §§ 23b bis 23d eingefügt: „§ 23b Veröffentlichungen der ... zulässigen Datenformaten, Datenträgern und Übertragungswegen treffen. § 23c Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber (1) Betreiber von ... b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Angaben nach § 23c Absatz 1 oder § 23c Absatz 4 Nummer 1 bis 5,". 60. In § 111e Absatz 2 Nummer 2 ... 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Angaben nach § 23c Absatz 1 oder § 23c Absatz 4 Nummer 1 bis 5 ,". 60. In § 111e Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort ...