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§ 246e - Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 246e Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau
(1) 1Mit Zustimmung der Gemeinde kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abgewichen werden, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und einem der folgenden Vorhaben dient:
- 1.
- der Errichtung Wohnzwecken dienender Gebäude,
- 2.
- der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude, wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird, oder
- 3.
- der Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung.
(2) Für die Zustimmung der Gemeinde nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 36a entsprechend.
(3) 1Im Außenbereich sind die Absätze 1 und 2 nur auf Vorhaben anzuwenden, die im räumlichen Zusammenhang mit Flächen stehen, die nach § 30 Absatz 1, Absatz 2 oder § 34 zu beurteilen sind. 2§ 18 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist anzuwenden.
(4) Die Befristung nach Absatz 1 Satz 1 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann.
(5) Wird ein Vorhaben nach Absatz 1 zugelassen, können in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 auch zugelassen werden:
- 1.
- den Bedürfnissen der Bewohner dienende Anlagen für kulturelle, gesundheitliche und soziale Zwecke,
- 2.
- Läden, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner dienen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung G. v. 27. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 257 m.W.v. 30. Oktober 2025
Frühere Fassungen von § 246e BauGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 30.10.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 257 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 246e BauGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 246e BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
G. v. 27.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 257
Artikel 1 WohnBauBG 2025 Änderung des Baugesetzbuchs
... d) Nach der Angabe zu § 246d wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 246e Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau". 2. § 1 Absatz 6 wird wie ... Absatz 4 zu heilen, bleibt unberührt." 12. Nach § 246d wird der folgende § 246e eingefügt: „§ 246e Befristete Sonderregelung für den ... 12. Nach § 246d wird der folgende § 246e eingefügt: „ § 246e Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau (1) Mit Zustimmung der Gemeinde ...
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