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§ 247 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 247 Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr



Hält sich eine Partei an einem Ort auf, der durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten ist, so kann das Gericht auch von Amts wegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen.

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Zitierungen von § 247 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 247 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 246a AktG Freigabeverfahren (vom 27.07.2022)
... die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247 , die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 1 ARUG Änderung des Aktiengesetzes
... Folgende Sätze werden angefügt: „Auf das Verfahren sind § 247 , die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten ... 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Auf das Verfahren sind § 247 , die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten ...