(1) 1Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, werden drei Jahre nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register entfernt. 2Während dieser Zeit darf nur den Gerichten und Staatsanwaltschaften Auskunft erteilt werden.
(2) Eintragungen, die eine über 90 Jahre alte Person betreffen, werden ebenfalls aus dem Register entfernt.
(3)
1Eintragungen nach
§ 11 werden bei Verfahren wegen eines Vergehens nach zehn Jahren, bei Verfahren wegen eines Verbrechens nach 20 Jahren aus dem Register entfernt.
2Bei Straftaten nach den
§§ 174 bis 180 oder
§ 182 des Strafgesetzbuches beträgt die Frist 20 Jahre.
3Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung.
(4) Sind im Register mehrere Eintragungen nach
§ 11 vorhanden, so ist die Entfernung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Entfernung vorliegen.
(5)
1Eine zu entfernende Eintragung nach
§ 11 wird ein Jahr nach Eintritt der Entfernungsreife aus dem Register gelöscht.
2Während dieser Frist darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626