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§ 24 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)

Artikel 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Geltung ab 07.10.2018; FNA: 9502-22 Schiffssicherheit
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§ 24 Wiederkehrende Untersuchung



(1) Vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung muss das Fahrzeug einer wiederkehrenden Untersuchung unterzogen werden.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt legt je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung die neue Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 19 fest. Die neue Gültigkeitsdauer wird in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung vermerkt. Sie ist der zuständigen Behörde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt hat, mitzuteilen.

(3) Wird statt einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer eine neue Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt, so ist die alte Fahrtauglichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde, die sie erteilt hat, zurückzugeben.



 

Zitierungen von § 24 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BinSchUO Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
... Behörde verwiesen oder 2. dem Antragsteller eine wiederkehrende Untersuchung nach § 24 oder eine Sonderuntersuchung nach § 25 ...
§ 19 BinSchUO Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung (vom 18.01.2022)
... der Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann aufgrund einer wiederkehrenden Untersuchung nach § 24 erneuert werden. Bei der Untersuchung sind die jeweiligen Übergangsbestimmungen der Kapitel ...
Anhang II BinSchUO (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 8 und § 31 Satz 1) Nationale Sonderbestimmungen (vom 18.01.2022)
...  1. Die Untersuchungen im Sinne des § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und der §§ 24 bis 26 sowie § 5 Absatz 8 dieser Verordnung können von einem von der Generaldirektion ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... nach Mängelbeseitigung § 5 Absatz 8, §§ 6, 16, 20, 24 , 25 BinSchUO nach Zeitaufwand 203 Andere ... einer wiederkehrenden Untersuchung oder einer Sonder- untersuchung §§ 24 , 25 BinSchUO 32,20 2135 Jede Änderung einer  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... nach Män- gelbeseitigung § 5 Absatz 8, §§ 6, 16, 20, 24 , 25 BinSchUO 7 nach Zeitaufwand  ... einer wiederkehrenden oder einer Sonderuntersuchung §§ 24 , 25 BinSchUO 7 28 2135 Jede Änderung einer ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019)
... nach Män- gelbeseitigung § 5 Absatz 8, §§ 6, 16, 20, 24 , 25 BinSchUO 7 nach Zeitaufwand 203 ... einer wiederkehrenden oder einer Sonderuntersuchung §§ 24 , 25 BinSchUO 7 28 2135 Jede Änderung einer ...