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§ 24 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 24 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz



(1) 1In dem Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrschulerlaubnis erworben werden soll. 2Dem Antrag sind beizufügen

1.
ein amtlicher Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

2.
eine amtliche Bescheinigung darüber, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig als Fahrlehrer niedergelassen ist und dass die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

3.
ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung,

4.
eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,

5.
eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.

(2) 1Der Bewerber hat ferner

1.
ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen und

2.
eine vergleichbare Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in welchem er niedergelassen ist, seinem Antrag beizufügen.

2Die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nicht älter als drei Monate sein. 3Weist ein Bewerber nach, dass in diesem Staat keine vergleichbare Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 ausgestellt wird, kann diese durch eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt werden. 4Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sich an den Mitgliedstaat, der die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ausgestellt hat, wenden und alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Bewerbers anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen gegen den Bewerber vorliegen.

(3) Ist der Bewerber bereits Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, sind dem Antrag über Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen:

1.
eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins,

2.
eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde.

(4) Ist der Bewerber noch nicht Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, sind dem Antrag über Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen:

1.
ein amtlich beglaubigter Nachweis über seine Berufsqualifikation im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG,

2.
in den Fällen, in denen die Fahrlehrertätigkeit oder die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Staat seiner Niederlassung nicht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder e der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass die Fahrlehrertätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang im Staat der Niederlassung ausgeübt wurde.

(5) 1Ist der Bewerber eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, sind die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5, Absatz 3 Nummer 2 und für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 3 Nummer 1 oder Absatz 4 beizufügen. 2Ferner ist zu erklären, welche sonstigen beruflichen Verpflichtungen die verantwortliche Leitung zu erfüllen hat. 3Für die zur Vertretung der juristischen Person oder der rechtsfähigen Personengesellschaft berechtigten Personen gilt Absatz 2 Satz 1, 2 sowie Satz 3 letzter Halbsatz entsprechend.

(6) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 an Ort und Stelle zu prüfen. 2§ 51 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Im Falle des § 21 gilt § 5 Absatz 6 und 7 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 24 FahrlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 122 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1190
aktuellvor 01.01.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 FahrlG Meldepflicht des Inhabers einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
... Meldung muss abweichend von Satz 1 in geeigneter Form erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach § 24 Absatz 1 bis 4 , auch in Verbindung mit § 24 Absatz 5, beizufügen, soweit sich wesentliche ... Form erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach § 24 Absatz 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 5 , beizufügen, soweit sich wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen, ...
§ 30 FahrlG Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person (vom 01.01.2024)
... 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 4 Satz 2 sowie § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3, 4 und 5 Satz 2 gelten entsprechend. Der Anzeige nach Satz 1 Nummer 6 sind bei einer juristischen Person ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 122 MoPeG Änderung des Fahrlehrergesetzes
... durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt. 4. § 24 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird jeweils das Wort ...