§ 24 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 22.11.2022 BGBl. I S. 2118 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 355
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 600-1-3-21 Finanzverwaltung
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§ 24 Hauptzollamt Krefeld



Dem Hauptzollamt Krefeld werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Zollprüfungen und die Präferenzprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Duisburg,

2.
die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf,

3.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aachen, Duisburg, Düsseldorf und Köln sowie

4.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf.



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