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§ 24 - KONSENS-Gesetz (KONSENS-G)

Artikel 8a G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3129 (Nr. 57)
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 601-5 Steuerverwaltung
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§ 24 Verteilung der umlagefähigen Aufwendungen, Bundeszuschuss



(1) Zum Zweck der Transparenz sind die umlagefähigen Aufwendungen in folgende Aufwandsarten aufzuteilen:

1.
Entwicklungsaufwand,

2.
Pflege-/Wartungsaufwand,

3.
gemeinschaftlich zu tragender Aufwand für den produktiven Betrieb und

4.
Organisationsaufwand.

(2) Die nach § 23 umlagefähigen Aufwendungen sind von den Ländern vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 anteilig nach dem Königsteiner Schlüssel zu tragen.

(3) Der Bund trägt 13 Prozent von den um den Zuschuss nach Absatz 4 geminderten umlagefähigen Aufwendungen.

(4) 1Über die Verpflichtung nach Absatz 3 hinaus gewährt der Bund für das Vorhaben KONSENS innerhalb des Budgets jährlich einen Zuschuss in Höhe von 10 Millionen Euro in monatlichen Abschlagszahlungen. 2Der Zuschuss ist an den Fortschritt des produktiven Einsatzes einheitlicher IT-Verfahren oder einheitlicher Software (Kriterium) geknüpft. 3Das Verfahren richtet sich nach § 9 Absatz 8. 4Stellen die Finanzminister des Bundes und der Länder einvernehmlich fest, dass das im Vorjahr benannte Kriterium nicht erfüllt worden ist, entfällt die Verpflichtung des Bundes für die Zahlung des Zuschusses für das zweite auf die Feststellung folgende Jahr. 5In diesem Fall treten die Länder in die Verpflichtung des Bundes für das betroffene Jahr für die Zahlung des Zuschusses ein.

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Zitierungen von § 24 KONSENS-G

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 KONSENS-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KONSENS-G selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 KONSENS-G Steuerungsgruppe Informationstechnik
... Steuerungsgruppe Informationstechnik benennt für Zwecke des Bundeszuschusses nach § 24 Absatz 4 jährlich ein repräsentatives und auf das Folgejahr terminiertes Kriterium, an dem der ...
§ 25 KONSENS-G Budget
... der nächsten drei Jahre. Dies gilt nicht für den Zuschuss des Bundes nach § 24 Absatz 4 . (3) Die Steuerungsgruppe Informationstechnik teilt bis zum 15. November eines Jahres ...
§ 26 KONSENS-G Zahlungsverfahren
... und die umzulegenden Aufwendungen nach § 24 sind zu ...