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§ 24 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)

V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 24 Niederschrift



1Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. 2Die Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.

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Zitierungen von § 24 MTAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 MTAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 MTAPrV Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme
... Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschrift nach § 24 , sind zehn Jahre aufzubewahren. (2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der ...
§ 64 MTAPrV Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
... nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die §§ 15, 20 bis 24 und 57 ...
§ 75 MTAPrV Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
... nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Kenntnisprüfung die §§ 15, 20 bis 24 und 57 ...
§ 90 MTAPrV Durchführung des Anpassungslehrgangs
... anderes bestimmt ist, gelten für das Abschlussgespräch die §§ 15, 20 bis 24 und 57 ...