(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Baustrukturen zu erkennen und zu beschreiben,
- 2.
- Planungs- und Konstruktionsregeln zu erkennen und anzuwenden,
- 3.
- statische Grundlagen zu erkennen und Ableitungen zu treffen,
- 4.
- Berechnungen durchzuführen,
- 5.
- Prinzipien der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess anzuwenden,
- 6.
- normative und werkstoffspezifische Regeln der Konstruktion anzuwenden und
- 7.
- technische Angaben zu beurteilen und zeichnerische Darstellungen anzufertigen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.