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§ 25 - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)

Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 25 Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen



(1) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass eine Interoperabilitätskomponente,

1.
für die eine EG-Konformitäts- oder eine Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt,

2.
die in Verkehr gebracht worden ist und

3.
die bestimmungsgemäß verwendet wird,

die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so kann das Eisenbahn-Bundesamt Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen, um den Einsatzbereich dieser Interoperabilitätskomponente zu beschränken, ihre Verwendung zu verbieten, sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

(2) 1Im Fall des Absatzes 1 unterrichtet das Eisenbahn-Bundesamt die Kommission, die Agentur und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und nennt die Gründe seiner Entscheidung. 2Das Eisenbahn-Bundesamt erläutert insbesondere, inwieweit

1.
die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt werden,

2.
die europäischen Spezifikationen, soweit sie in Anspruch genommen werden, nicht ordnungsgemäß angewandt worden sind oder

3.
die europäischen Spezifikationen unvollständig sind.



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Frühere Fassungen von § 25 EIGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2020Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
vom 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 EIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 EIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... eine Rechtsvorschrift festge- stellt wurde § 28 Absatz 1 und 2 sowie § 25 oder § 28 Absatz 1 und 2 EIGV nach Zeitaufwand  ... gegen die grundlegen- den Anforderungen § 28 Absatz 3 sowie § 25 oder § 28 Absatz 3 EIGV nach Zeitaufwand  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
Artikel 2 13. ERErluÄndV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde §§ 28 und 25 EIGV nach Zeitaufwand 7.22 Überwachung von Bauprodukten ...

Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
... § 24 Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten § 25 Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen ... „Artikels 10 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797" ersetzt. 11. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder sie ... die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union" eingefügt. 12. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: „§ 25a Maßnahmen ...
Artikel 3 ESiVEV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde §§ 28 und 25 oder § 28 EIGV nach Zeitaufwand  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde §§ 28 und 25 oder § 28 EIGV nach Zeitaufwand ...