1Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach
§ 21 Satz 2 in Verbindung mit
§ 3 Absatz 1 Satz 2 hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde jährlich Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 zu erstatten, wo er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegentlich selbstständig Fahrschüler auszubilden.
2Die Meldung muss abweichend von Satz 1 in geeigneter Form erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach
§ 24 Absatz 1 bis 4, auch in Verbindung mit
§ 24 Absatz 5, beizufügen, soweit sich wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach
§ 21 Satz 2 in Verbindung mit
§ 3 Absatz 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben.
3In dem Jahr der Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach
§ 21 Satz 2 in Verbindung mit
§ 3 Absatz 1 Satz 2 ist eine Meldung nach Satz 1 entbehrlich.
§ 56 FahrlG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2020) ... Satz 2 von einer Anwärterbefugnis Gebrauch macht, 4. entgegen § 6 Satz 1 oder § 25 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht rechtzeitig abgibt, ...