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Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten (Marktstammdatenregisterverordnung - MaStRV)

Artikel 1 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 752-6-20 Elektrizität und Gas
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung dient der Ausgestaltung des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes.


§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinn dieser Verordnung ist

1.
(aufgehoben)

2.
„Betreiber", wer unabhängig vom Eigentum eine Einheit oder eine EEG- oder KWK-Anlage nutzt,

3.
EEG-Anlage" jede Anlage zur Erzeugung von Strom, die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Anlage ist,

4.
„Einheit" jede und jeder ortsfeste

a)
Gaserzeugungseinheit,

b)
Gasspeicher,

c)
Gasverbrauchseinheit,

d)
Stromerzeugungseinheit,

e)
Stromspeicher,

f)
Stromverbrauchseinheit,

5.
„Gaserzeugungseinheit" jede technische Einrichtung zur Erzeugung von Gas,

6.
„Gasspeicher" jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von Gas,

7.
„Gasverbrauchseinheit" jede technische Einrichtung zum Verbrauch von Gas,

8.
„KWK-Anlage" jede ortsfeste technische Anlage, in der gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugt werden,

9.
„Marktakteur" jede natürliche oder juristische Person, die am Energiemarkt teilnimmt,

10.
„Projekt" jede Einheit in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist,

11.
„Stromerzeugungseinheit" jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt; bei einer Solaranlage ist jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungseinheit,

12.
„Stromlieferant" jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert,

13.
„Stromspeicher" jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie,

14.
„Stromverbrauchseinheit" jede technische Einrichtung, die Strom verbraucht,

15.
„Transportkunde" jeder Gasgroßhändler und Gaslieferant einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens,

16.
„Webportal" die elektronische Plattform des Marktstammdatenregisters im Internet.




Abschnitt 2 Registrierungen

§ 3 Registrierung von Marktakteuren



(1) 1Folgende Marktakteure müssen sich nach Absatz 2 im Marktstammdatenregister registrieren:

1.
Betreiber von Einheiten, sofern für die Einheit nach § 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 eine Pflicht zur Registrierung besteht,

2.
Betreiber von organisierten Marktplätzen nach Artikel 2 Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absatz 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121), soweit sie Produkte für das deutsche Marktgebiet handeln,

3.
Bilanzkreisverantwortliche,

4.
Messstellenbetreiber, mit Ausnahme der Messstellenbetreiber im Sinne des § 10a Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des § 14 Absatz 1 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

5.
Netzbetreiber einschließlich der Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen,

6.
Personen, die nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) bei der Bundesnetzagentur registriert werden,

7.
Personen, die Projekte registrieren,

8.
Stromlieferanten, die Strom unter Nutzung eines Energieversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern, und

9.
Transportkunden, die Gas unter Nutzung eines Gasversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 20 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern.

2Ein Marktakteur, der in mehr als einer der in Satz 1 genannten Marktfunktionen am Energiemarkt teilnimmt, muss sich für jede dieser Marktfunktionen gesondert registrieren.

(2) 1Marktakteure, die zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der jeweiligen Marktfunktion registrieren. 2Netzbetreiber müssen sich unverzüglich nach der Bekanntgabe der Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes registrieren.

(3) Marktakteure, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, und andere Personen können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.




§ 4 Registrierung von Behörden



(1) Folgende Behörden müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren:

1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

2.
das Umweltbundesamt,

3.
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und

4.
das Statistische Bundesamt.

(2) Behörden, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.




§ 5 Registrierung von Einheiten und von EEG- und KWK-Anlagen



(1) 1Betreiber müssen ihre Einheiten, ihre EEG- und KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren. 2Einheiten von Solaranlagen, die von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden, sind summarisch als eine Einheit zu registrieren; § 38b Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3Betreiber von Strom- und Gasverbrauchseinheiten und Gaserzeugungseinheiten können Einheiten, die sich in derselben technischen Lokation befinden, zusammengefasst als eine Einheit registrieren.

(2) Die Pflicht zur Registrierung nach den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 1 entfällt

1.
bei Stromerzeugungseinheiten, Stromspeichern sowie EEG- und KWK-Anlagen, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder an ein Stromnetz angeschlossen werden sollen,

1a.
bei Gaserzeugungseinheiten und Gasspeichern, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Gasnetz angeschlossen sind oder an ein Gasnetz angeschlossen werden sollen,

2.
bei Stromverbrauchseinheiten, die nicht an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen sind,

3.
bei Gasverbrauchseinheiten, die nicht an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind oder die nicht zu Stromerzeugungseinheiten mit einer Nettonennleistung von mindestens 10 Megawatt gehören,

4.
bei Einheiten militärischer Einrichtungen, die der Landesverteidigung dienen.

(3) Betreiber müssen den Beginn von vorläufigen und endgültigen Stilllegungen sowie das Ende von vorläufigen Stilllegungen ihrer Einheiten gemäß Absatz 5 Satz 1 registrieren.

(4) Betreiber müssen ihre Projekte im Marktstammdatenregister gemäß Absatz 5 registrieren, wenn die Errichtung oder der Betrieb der Stromerzeugungseinheit einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder sonstigem Bundesrecht bedarf und die Zulassung erteilt wurde.

(5) 1Registrierungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen im Fall von Einheiten und EEG-Anlagen innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen, im Fall von KWK-Anlagen innerhalb eines Monats nach der Aufnahme des Dauerbetriebs oder im Fall einer Modernisierung von KWK-Anlagen nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs erfolgen. 2Abweichend von Satz 1 müssen Registrierungen von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden oder den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen haben, bis zum 30. September 2021 erfolgen. 3Die Registrierungen nach den Absätzen 3 und 4 müssen innerhalb eines Monats nach dem Eintreten des jeweiligen Ereignisses erfolgen. 4Für Registrierungen nach Absatz 4 Satz 1 ist das Ereignis die Bekanntgabe der Zulassung.

(6) EEG-Anlagen und KWK-Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, stehen EEG-Anlagen und KWK-Anlagen im Sinn dieser Verordnung gleich, soweit die Pflicht zur Registrierung in einer Rechtsverordnung nach § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 33a Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und in einer darauf geschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarung bestimmt worden ist.




§ 6 Erforderliche Daten zur Registrierung



Bei jeder Registrierung müssen die Daten eingetragen werden, die nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind.


§ 7 Registrierung von Änderungen



(1) Änderungen, die die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten betreffen, muss der Verantwortliche innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt im Marktstammdatenregister registrieren.

(2) 1Sofern die Leistung einer Stromerzeugungseinheit geändert werden soll und hierfür eine Zulassung nach Bundesrecht erforderlich ist, ist der Betreiber der Einheit verpflichtet, die Zulassung der Änderung der Leistung zu registrieren. 2Die Registrierung muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassung erfolgen.




Abschnitt 3 Behördliches Verfahren

§ 8 Registrierungsverfahren



(1) 1Für die Registrierungen muss das Webportal genutzt werden. 2Ein Marktakteur, der eine natürliche Person ist und der sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu registrieren hat, darf dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; hierzu erstellt die Bundesnetzagentur Formulare, die sie den Marktakteuren auf Anforderung bereitzustellen hat und die von den Marktakteuren zu verwenden sind.

(2) Die Bundesnetzagentur weist jedem registrierten Marktakteur, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald die Daten eingetragen wurden, deren Angabe nach der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Registrierung erforderlich ist.

(3) 1Registrierungen haben keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen. 2Insbesondere haben Registrierungen keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen, die für die Inanspruchnahme von Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz maßgeblich sind.

(4) Die Bundesnetzagentur bestätigt den Betreibern die Registrierung einer Einheit auf Anforderung schriftlich, sofern die Einheit als in Betrieb genommen registriert wurde.




§ 9 Verarbeitung von Daten



(1) Die Bundesnetzagentur verarbeitet Daten einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist.

(2) 1Die Bundesnetzagentur löscht den Marktakteur nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Monaten nach der Registrierung der endgültigen Stilllegung der Einheit, sofern er nicht als Betreiber einer anderen Einheit registriert ist. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Betreiber aus anderen Gründen keine Anlage mehr betreibt. 3Die Löschung unterbleibt, wenn der Marktakteur der Löschung widerspricht; in diesem Fall löscht die Bundesnetzagentur nach Ablauf von zwei Jahren unverzüglich den Marktakteur und seine Kontaktdaten, sofern er nicht wieder als Betreiber einer Einheit registriert ist.

(3) Die Bundesnetzagentur löscht Daten, die nicht mehr für die Überwachung und den Vollzug energierechtlicher Bestimmungen oder zu energiestatistischen Zwecken erforderlich sind.


(5) 1Vor der Löschung von Daten hat die Bundesnetzagentur dem Bundesarchiv eine Kopie des vollständigen Datenbestandes zur Übernahme anzubieten. 2Die Bundesnetzagentur kann dem Bundesarchiv stattdessen regelmäßig eine Ausfertigung der zur Datensicherung hergestellten Kopien anbieten. 3Das Anbietungs- und Abgabeverfahren erfolgt nach § 5 Absatz 3 Satz 5 des Bundesarchivgesetzes.




§ 10 Überprüfung und Änderung der gespeicherten Daten



(1) 1Die Bundesnetzagentur kann die gespeicherten Daten jederzeit im Rahmen der Registerführung überprüfen. 2Hierzu kann sie die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten mit den Daten abgleichen, die

1.
ihr nach Teil 5 Abschnitt 2 des Energiefinanzierungsgesetzes übermittelt worden sind,

2.
aus frei zugänglichen Quellen verfügbar sind,

3.
ihr im Rahmen von energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren übermittelt worden sind,

4.
im Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,

5.
im Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,

6.
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben nach dem Energiefinanzierungsgesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhoben und gespeichert hat,

7.
in weiteren behördlichen Registern mit energiewirtschaftlichem Bezug gespeichert sind oder

8.
ihr im Rahmen einer Anforderung nach § 13 Absatz 4 übermittelt worden sind.

(2) 1Die Bundesnetzagentur kann registrierte Marktakteure verpflichten, die von ihnen eingetragenen Daten zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten einzutragen. 2Sie kann offensichtlich fehlerhafte Daten ohne Mitwirkung der Marktakteure berichtigen, soweit dies möglich ist. 3Die Bundesnetzagentur kann in anderen Fällen Daten ändern, sofern sie die Marktakteure über die beabsichtigte Änderung informiert hat. 4Sofern die Bundesnetzagentur nach Satz 3 Änderungen vorgenommen hat, informiert sie die zur Registrierung verpflichteten Marktakteure. 5Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Daten verbleibt bei den Marktakteuren.

(3) Die Bundesnetzagentur kann bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Richtigkeit der Daten im Marktstammdatenregister herzustellen.




§ 11 (aufgehoben)







§ 12 (aufgehoben)







§ 13 Überprüfung gespeicherter Daten durch die Netzbetreiber



(1) 1Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, und Daten der Betreiber dieser Einheiten und Anlagen zu prüfen. 2Insbesondere soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten, die in der Anlage entsprechend gekennzeichnet sind, auffordern, die

1.
bei der Registrierung der Inbetriebnahme dieser Einheiten und Anlagen eingetragen sind oder

2.
durch den Betreiber abgeändert wurden.

(2) 1Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur überprüfen. 2Die Frist nach Satz 1 beginnt bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder KWK-Anlage sind, die eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in Anspruch nehmen wollen, deren Höhe nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, mit der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber, spätestens jedoch sechs Monate nach der Aufforderung der Bundesnetzagentur. 3Der Netzbetreiber teilt der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit. 4Übermittelt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet die erfolgte Überprüfung der Daten durch den Netzbetreiber im Marktstammdatenregister.

(4) Die Netzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur auf Anforderung bei ihnen vorhandene Stammdaten zu Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, auch wenn diese Daten nicht im Register erfasst sind, wenn diese Daten im Einzelfall für die Registerführung erforderlich sind.




§ 14 Daten zu technischen Lokationen



(1) Netzbetreiber fassen Einheiten, die miteinander verbunden sind (Konfigurationen), zu folgenden technischen Lokationen zusammen:

1.
jede Konfiguration aus einer oder mehreren elektrisch verbundenen Stromerzeugungseinheiten, die elektrische Energie über einen oder mehrere Netzanschlusspunkte in ein oder mehrere Stromnetze einspeisen kann, zu einer Stromerzeugungslokation,

2.
jede Konfiguration aus einer oder mehreren durch Gasleitungen verbundenen Gaserzeugungseinheiten, die Gas über einen oder mehrere Netzanschlusspunkte in ein oder mehrere Gasnetze einspeisen kann, zu einer Gaserzeugungslokation,

3.
jede Konfiguration aus einer oder mehreren elektrisch verbundenen Stromverbrauchseinheiten, die elektrische Energie über einen oder mehrere Netzanschlusspunkte aus einem oder mehreren Stromnetzen entnimmt oder entnehmen kann, zu einer Stromverbrauchslokation,

4.
jede Konfiguration aus einer oder mehreren durch Gasleitungen verbundenen Gasverbrauchseinheiten, die Gas über einen oder mehrere Netzanschlusspunkte aus einem oder mehreren Gasnetzen entnimmt oder entnehmen kann, zu einer Gasverbrauchslokation.

(2) 1Die Netzbetreiber müssen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung nach § 13 Absatz 1 für jede technische Lokation die Daten eintragen, die nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind. 2Ist eine technische Lokation an Netze von mehr als einem Netzbetreiber angeschlossen, so muss jeder dieser Netzbetreiber die Daten eintragen.

(3) Die Bundesnetzagentur weist jeder technischen Lokation eine eindeutige Nummer zu.




Abschnitt 4 Nutzung des Marktstammdatenregisters

§ 15 Öffentliche Zugänglichkeit der Daten



(1) 1Die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten werden wie folgt veröffentlicht:

1.
Daten zu Einheiten und Anlagen mit Ausnahme von:

a)
Standortangaben zu Straße, Hausnummer, Flurstücksbezeichnungen und Geokoordinaten von Erzeugungseinheiten nach der Anlage Tabelle II bis V mit einer Leistung von höchstens 30 Kilowatt, wobei auf zu Solaranlagen gehörende Einheiten § 5 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden ist,

b)
Daten, die nach der Anlage als vertraulich gekennzeichnet sind, und

c)
Daten zu Einheiten, die nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang 1 der BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastrukturen gelten, soweit der Betreiber gegenüber der Bundesnetzagentur nachweist, dass die Daten besonders schutzbedürftig sind;

2.
Daten zu Marktakteuren nach der Anlage Tabelle I werden nicht veröffentlicht, wenn der Marktakteur eine natürliche Person ist; Daten sonstiger Marktakteure werden veröffentlicht.

2Betreiber von mehreren Stromerzeugungseinheiten dürfen aus Vertraulichkeitsgründen verlangen, dass die Daten zu Einheiten zusammengefasst veröffentlicht werden, sofern diese Einheiten über einen oder mehrere gemeinsame Netzanschlusspunkte mit einem Netz verbunden sind. 3Die Zusammenfassung nach Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Einheiten, die zu EEG- und KWK-Anlagen gehören.

(2) Die Bundesnetzagentur kann von einer Veröffentlichung der Daten zu registrierten Zulassungen absehen, wenn dies für eine effiziente Durchführung von Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erforderlich ist.




§ 16 Verwendung der Daten durch Behörden; Weitergabe an Dritte



(1) Behörden sollen die ihnen zugänglichen Daten des Registers verwenden, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.

(2) 1Die Bundesnetzagentur soll die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten verwenden, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 2Dies gilt auch für solche Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten.

(3) 1Die Bundesnetzagentur eröffnet folgenden Behörden auf Anforderung einen Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit die Behörden diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:

1.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

2.
dem Bundeskartellamt,

3.
dem Umweltbundesamt,

4.
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,

5.
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,

6.
dem Statistischen Bundesamt,

7.
den Finanzbehörden des Bundes und der Länder und

8.
den Landesregulierungsbehörden.

2Die Bundesnetzagentur muss jeden Zugang, den sie nach Satz 1 eröffnet, im Internet bekanntmachen und dabei die angegebene gesetzliche Aufgabe der jeweiligen Behörde benennen.

(4) 1Andere als die in Absatz 3 genannten Behörden erhalten auf Anforderung von der Bundesnetzagentur Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden im Einzelfall erforderlich ist. 2Die Bundesnetzagentur muss jede Übermittlung nach Satz 1 dokumentieren und dabei die gesetzliche Aufgabe der jeweiligen Behörde benennen.

(5) 1Die Bundesnetzagentur und die Behörden nach Absatz 3 dürfen Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken nach Maßgabe des Artikels 89 der Verordnung (EU) 2016/679 übermitteln. 2Die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder sowie des Bundesarchivgesetzes oder der Archivgesetze der Länder bleiben unberührt.

(6) 1Marktakteure sind berechtigt, die Übermittlung von Daten zu energiestatistischen Zwecken oder zum Vollzug energierechtlicher Bestimmungen an Bundesbehörden zu verweigern, soweit diese Daten bereits im Marktstammdatenregister eingetragen sind. 2Unberührt von Satz 1 bleiben Meldepflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz. 3Ausgenommen von Satz 1 sind Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).

(7) Die Übermittlung von Daten an Drittländer und internationale Organisationen richtet sich nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und nach den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.




§ 17 Verwendung der Daten durch Netzbetreiber und andere Marktakteure



(1) 1Die Bundesnetzagentur gewährt Netzbetreibern Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit

1.
es sich um Daten zu Einheiten, die an ihr Netz angeschlossen sind, und zu den Betreibern dieser Einheiten handelt und

2.
die Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Netzbetreiber erforderlich sind.

2Datenzugang nach Satz 1 ist entsprechend den zuständigen Übertragungsnetzbetreibern und, mit Ausnahme des Zugangs zu personenbezogenen Daten, dem zuständigen Marktgebietsverantwortlichen zu gewähren.

(2) Marktakteure können anderen Marktakteuren und registrierten Behörden Zugang zu sämtlichen Daten im Marktstammdatenregister gewähren, die sie registriert haben.

(3) 1Netzbetreiber müssen Daten, zu denen ihnen Zugang nach Absatz 1 oder nach § 13 gewährt wurde, unverzüglich löschen, sobald sie die Daten nicht mehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Überprüfung nach § 13 Absatz 1 benötigen. 2Die Löschpflicht ist entsprechend auf die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber und den zuständigen Marktgebietsverantwortlichen anzuwenden.




Abschnitt 5 Meldepflichten und Veröffentlichungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz

§ 18 Zusätzliche Meldepflichten



(1) 1Betreiber von EEG-Anlagen, für die erstmals die Flexibilitätsprämie nach § 50b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen werden soll, müssen die geplante Inanspruchnahme im Marktstammdatenregister eintragen. 2Die Eintragung darf frühestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erfolgen. 3Diese Frist ist abweichend von § 7 Absatz 1 auch anzuwenden auf die Registrierung einer Erhöhung der installierten Leistung der Anlage, wenn die Leistung zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erhöht wird.

(2) 1Die Eintragung der Angabe nach § 23c Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann frühestens im Rahmen der Registrierung nach § 5 Absatz 1 erfolgen. 2§ 7 Absatz 1 ist für diese Angabe nicht anzuwenden.

(3) Betreiber von Wasserkraftanlagen müssen vorgenommene Ertüchtigungen im Sinne von § 40 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme der ertüchtigten Anlage eintragen.




§ 19 Veröffentlichungen *)



(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht spätestens zum letzten Kalendertag eines Monats den im vorangegangenen Monat gemeldeten Zubau der erneuerbaren Energien auf einer von ihr betriebenen Internetseite.

[Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf einer von ihr betriebenen Internetseite:

1.
spätestens zum letzten Kalendertag eines Monats

a)
den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land und auf See im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist jeweils gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Pilotwindenergieanlagen an Land und auf See,

b)
den Brutto-Zubau von Solaranlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen:

aa)
der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist,

bb)
der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Sonderausschreibungen bestimmt worden ist,

c)
den Brutto-Zubau von Biomasseanlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibung ermittelt worden ist, und

d)
die Summe der installierten Leistung der Biomasseanlagen, die die Geltendmachung des verlängerten Zahlungsanspruchs nach § 12a der Erneuerbare-Energien-Verordnung mitgeteilt haben, und

2.
spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen Bezugszeitraum nach § 49 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgenden Kalendermonats

a)
den annualisierten Brutto-Zubau von Solaranlagen in dem Bezugszeitraum und

b)
die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach Maßgabe von § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Solaranlagen ergeben.]


---
*)
Anm. d. Red.: Durch Artikel 10 Nummer 7 G. v. 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) soll Absatz 1 neu gefasst werden. Die vorherige Fassung hat keinen Absatz 1 und ist hier in eckigen Klammern wiedergegeben.




Abschnitt 6 Sonstige Bestimmungen

§ 20 Nutzungsbestimmungen



(1) 1Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen dieser Verordnung durch Allgemeinverfügung weitere konkretisierende Bedingungen und Spezifikationen zur Nutzung des Marktstammdatenregisters erlassen. 2Insbesondere kann sie Formulare, Formatvorgaben und Registrierungsverfahren verbindlich vorgeben.

(2) Die Bundesnetzagentur kann Marktakteuren und Behörden über elektronische Schnittstellen Zugang zu den im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten ermöglichen.

(3) 1Die Bundesnetzagentur kann für die Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ein bestimmtes Format und ein etabliertes, dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben. 2Das Verschlüsselungsverfahren muss den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entsprechen.


§ 21 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinn des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3 zuwiderhandelt.


§ 22 Festlegungen



Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der Zwecke des § 111e Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über:

1.
weitere registrierungspflichtige Personen und die bei ihrer Registrierung einzutragenden Daten,

2.
weitere zu registrierende Arten von Einheiten und die zur Registrierung Verpflichteten sowie über die bei der Registrierung einzutragenden Daten,

3.
Daten, die abweichend von der Anlage zu dieser Verordnung nicht mehr einzutragen sind,

4.
Daten, die abweichend von der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich gelten oder nicht mehr als vertraulich gelten,

5.
Personen, die abweichend von § 3 Absatz 1 nicht registrierungspflichtig sind,

6.
die Definitionen der einzutragenden Daten oder

7.
Maßgaben für die Prüfung der Daten durch die Netzbetreiber nach § 13 und über Daten, die abweichend von der Spalte Netzbetreiberprüfung in den Tabellen der Anlage zu dieser Verordnung geprüft oder nicht mehr geprüft werden müssen.




§ 23 Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz



(1) 1Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben oder, bei KWK-Anlagen, die Wiederaufnahme des Betriebs nach ihrer Modernisierung registriert haben. 2Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen. 3Die Sätze 1 und 2 sind auf Einheiten und EEG-Anlagen, die vor dem 1. Februar 2019 in Betrieb genommen wurden, und auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Februar 2019 den Dauerbetrieb aufgenommen oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben, ab dem 1. Oktober 2021 und mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fälligkeit nur dann nicht eintritt, wenn der Netzbetreiber von der Nichtregistrierung Kenntnis erlangt hat oder erlangt haben müsste.





§ 24 Übergangsbestimmungen



Stromspeicher gelten bis zum 30. September 2021 als registriert im Sinn von § 5.




Anlage Im Marktstammregister zu erfassende Daten



AbkürzungBedeutung
PPflichtangabe
RVoraussetzung für die Registrierung
Aautomatische Eintragung durch das System
NPNetzbetreiberprüfung
Vvertraulich
V*1vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a (Einheiten ≤ 30 kW)
V*2vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse)
V*3vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
(natürliche Person)
*4bei natürlichen Personen
*5bei Personen, die keine natürlichen Personen sind
*6bei Anlagenbetreibern
*7bei Netzbetreibern
*8bei Einheiten mit Inbetriebnahme nach dem 30. Juni 2017
*9bei Einheiten mit Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2017
*10ab einer Nettonennleistung von 10 MW
*11ab einer Nettonennleistung von 100 kW
*12 ab einer Nettonennleistung von 1 MW
*13bei Pumpspeichern
WIWindenergie
SOsolare Strahlungsenergie
BIBiomasse
WAWasserkraft
VEVerbrennungsenergie ohne EEG-Anlagen
SSPStromspeicher
GSPGasspeicher
GSGeothermie, Solarthermie und Strom aus Grubengas oder
Klärschlamm
KEKernenergie


Tabelle I Zu erfassende Daten zu Marktakteuren und Behörden


Nr.DatumArt der
Angabe
VertraulichkeitNetzbetreiber-
prüfung
I.1 Allgemeine Daten
I.1.1Name des Marktakteurs RV*3NP*6
I.1.2AdressdatenRV*3NP*6
I.1.3Region auf NUTS-II-Ebene A*6V*3 
I.1.4RechtsformR*5 NP*6
I.1.5Eintrag in ein Register (z. B. Handelsregister) R*5  
I.1.6Registergericht und Register-Nummer P*5  
I.1.7GeburtsdatumR*4V*3 
I.1.8TätigkeitsbeginnR*7  
I.1.9TätigkeitsendeRV*3 
I.1.10Betriebsnummer der Bundesnetzagentur  V*3 
I.1.11MarktpartneridentifikationsnummerPV*3 
I.1.12ACER-CodePV*3 
I.1.13UmsatzsteueridentifikationsnummerPV*3 
I.1.14Kontaktdaten des Ansprechpartners für die Bundesnetz-
agentur und Anschlussnetzbetreiber
RV 
I.1.15RegistrierungsdatumAV*3 
I.2 Zusätzliche Daten zu Anlagenbetreibern
I.2.1Kleinst-, Klein- oder mittleres Unternehmen P*5  
I.2.2ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
außer Einkünften aus Anlagenbetrieb
P*4V*3 
I.2.3Hauptwirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe PV*3 
I.3 Zusätzliche Daten zu Stromlieferanten
I.3.1DirektvermarktungsunternehmenRV*3 
I.3.2StromgroßhändlerRV*3 
I.3.3Belieferung von Letztverbrauchern RV*3 
I.3.4Belieferung von Haushaltskunden mit Strom RV*3 
I.4 Zusätzliche Daten zu Gastransportkunden
I.4.1GasgroßhändlerRV*3 
I.4.2Belieferung von Letztverbrauchern (Gaslieferant) RV*3 
I.4.3Belieferung von Haushaltskunden mit Gas RV*3 
I.5 Zusätzliche Daten zu Strom- und Gasnetzbetreibern
I.5.1 Allgemeine Daten
I.5.1.1geschlossenes Verteilernetz R  
I.5.1.2BundesländerP  
I.5.1.3mehr als 100.000 angeschlossene Kunden R  
I.5.2 Zusätzliche Daten zu Stromnetzbetreibern
I.5.2.1BilanzierungsgebieteP  
I.5.2.2 Zusätzliche Daten zu Bilanzierungsgebieten
I.5.2.2.1BezeichnungP  
I.5.2.2.2Energy Identification Code für Gebiete (Y-EIC) R  
I.5.2.2.3RegelzoneR  


Tabelle II Zu erfassende Daten zu Stromerzeugungseinheiten, EEG-Anlagen und KWK-Anlagen


Nr. Datum IIIIIIIVVAbweichungen bei
Registrierungspflicht,
Vertraulichkeit
und Pflicht zur
Netzbetreiberprüfung
Art der Angabe
in den verschiedenen Status
  
in Planung/
im Bau
in Betrieb stillgelegtVertrau-
lichkeit
Netz-
betreiber-
prüfung
II.1 Daten zur Stromerzeugungseinheit
II.1.1 Allgemeine Daten
II.1.1.1Name der Einheit RR    
II.1.1.2Standort der Einheit
(Adresse oder Flurstücke)
RR V*1NP 
II.1.1.3Standort der Einheit
(geografisch)
RR V*1  
II.1.1.4Energy Identification Code
für technische Ressource
(W-EIC)
 P*11     
II.1.1.5Kraftwerksnummer
Bundesnetzagentur
 P*10     
II.1.1.6geplantes Inbetriebnahme-
datum
R     
II.1.1.7Inbetriebnahmedatum R  NP 
II.1.1.8BruttoleistungRR  NPWI: [I]: P, [II]: P.
BI, GS: [V]: NP*8.
KE: [I]: /.
II.1.1.9NettonennleistungPR  NPWI: [I]: R. SO: [II]: A.
SO: [V]: NP*8.
WA: [V]: NP*8.
SP: [V]: NP*8.
KE: [I]: /.
II.1.1.10Schwarzstartfähigkeit P*12  V*2NP 
II.1.1.11Inselbetriebsfähigkeit P*12  V*2NP 
II.1.1.12Präqualifikation Regel-
leistung
 P*11  V*2  
II.1.1.13Fernsteuerbarkeit durch
Netzbetreiber, Direkt-
vermarkter und Dritte
 P  NPNP nur bei Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber
II.1.1.14Art der Einspeisung  R  NP
II.1.1.15 1Technologie der Strom-
erzeugung
 R   WI: [I]: P, [II]: P.
SO: /.
BI: [I]: P.
GS: [II]: P.
SP: [I]: R
1 Anm. d. Red.: Die offensichtlich fehlerhafte Änderung (nur sieben statt acht Spalten) durch Artikel 4 G. v. 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) wurde sinngemäß konsolidiert.
II.1.1.16EnergieträgerRR  NP 
II.1.1.17HauptbrennstoffRR   WI: [I]: /, [II]: /.
SO: [I]: /, [II]: /.
BI: [I]: /.
II.1.1.18Grenzkraftwerk     WA: [II]: P*11.
VE: [II]: P*11.
SSP: [II]: P*11*13
II.1.1.19Datum der endgültigen
Stilllegung
  R NP 
II.1.1.20Einsatzverantwortlicher P*10     
II.1.1.21Anschlussnetzbetreiber R  NP 
II.1.1.22vom Anschlussnetzbetreiber
vergebene Identifikations-
nummer
 P    
II.1.1.23MaStR-Nummer des
Anlagenbetreibers
AA    
II.1.1.24RegistrierungsdatumAA    
II.1.1.25Anlage nach dem EEG  R  NPVE: [II]
II.1.1.26Datum des Betreiberwechsels      R bei Betreiber-
wechsel

II.1.2 Zusätzliche Daten zu Genehmigungen (nur bei Projekten und Neueinheiten)
II.1.2.1Art der Genehmigung RP    
II.1.2.2GenehmigungsdatumRP    
II.1.2.3GenehmigungsbehördeRP    
II.1.2.4Aktenzeichen der Geneh-
migung gemäß Geneh-
migungsbehörde
PP    
II.1.2.5Frist, innerhalb derer nach
der Genehmigung mit der
Errichtung oder dem Betrieb
der Anlage begonnen
werden muss
PP    
II.1.2.6Wasserrechtsnummer     WA: [I]: P, [II]: P.
II.1.2.7Ablaufdatum der Wasser-
rechtsgenehmigung
     WA: [I]: P, [II]: P.
II.1.2.8RegistrierungsdatumAAA   
II.1.3 Zusätzliche Daten zu Verbrennungsenergie-Einheiten
II.1.3.1Name des Kraftwerks P*10 P*10     
II.1.3.2Name des Kraftwerksblocks P*10 P*10     
II.1.3.3Datum des Baubeginns P*10      
II.1.3.4Nettonennleistung im Kombibetrieb  P*11   NP 
II.1.3.5MaStR-Nummern der SEE,
die mit der SEE im Kombi-
betrieb verbunden sind
 P*11     
II.1.3.6weiterer Hauptbrennstoff  P    
II.1.3.7Datum des Beginns der ge-
setzlichen Hinderung an der
Stilllegung (Netzreserve)
 P*11     
II.1.3.8Datum Übergang in die
Sicherheitsbereitschaft
 P   nur bei Braunkohle
II.1.3.9Datum des Beginns der
vorläufigen oder endgültigen
Stilllegung
 P    
II.1.3.10Datum der Beendigung der
vorläufigen Stilllegung
 P    
II.1.3.11Verwendung als Notstrom-
aggregat
 R    
II.1.3.12KWK-Anlage R  NP
II.1.4 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Notstromaggregaten
II.1.4.1Einsatzort P    
II.1.5 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Einheiten
II.1.5.1Biomasseart (Brennstoff)  A  NP 
II.1.5.2KWK-Anlage    NP
II.1.6 Zusätzliche Daten Solareinheiten (ohne Solarthermie)
II.1.6.1 Allgemeine Daten
II.1.6.1.1Lage (Art des Errichtungs-
orts)
RR  NP 
II.1.6.1.2WechselrichterleistungPR  NP*8 
II.1.6.1.3gemeinsamer Wechsel-
richter mit Stromspeicher
 P    
II.1.6.1.4Anzahl der Module  P    
II.1.6.1.5Hauptausrichtung P    
II.1.6.1.6Neigungswinkel der Haupt-
ausrichtung
 P    
II.1.6.1.7Nebenausrichtung P    
II.1.6.1.8Neigungswinkel der Neben-
ausrichtung
 P    
II.1.6.1.9Leistungsbegrenzung P    
II.1.6.2 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Freiflächenanlagen
II.1.6.2.1in Anspruch genommene
Fläche
 P    
II.1.6.2.2in Anspruch genommene
Ackerfläche
 P    
II.1.6.2.3Art der Fläche  P    
II.1.6.3 Zusätzliche Daten zu Einheiten in baulichen Anlagen (Gebäude und Fassade)
II.1.6.3.1Nutzung des Gebäudes  P    
II.1.7 Zusätzliche Daten zu Windenergie-Einheiten
II.1.7.1 Allgemeine Daten
II.1.7.1.1an Land oder auf See RR  NP 
II.1.7.1.2Name des Windparks PP    
II.1.7.1.3(Naben)-HöhePP    
II.1.7.1.4RotordurchmesserPP    
II.1.7.1.5Angaben zu Auflagen zu
Abschaltungen oder Leis-
tungsbegrenzungen
 P    
II.1.7.1.6Hersteller P  NP*8 
II.1.7.1.7Typenbezeichnung P    
II.1.7.1.8Rotorblattenteisungssystem P    
II.1.7.1.9Einrichtung zur bedarfsgesteuerten
Nachtkennzeichnung
 P  NP
II.1.7.2 Zusätzliche Daten zu Wind auf See
II.1.7.2.1Nordsee oder Ostsee RR    
II.1.7.2.2Wassertiefe P    
II.1.7.2.3Küstenentfernung P    
II.1.8 Zusätzliche Daten zu Wasserkraft-Einheiten
II.1.8.1Name des Kraftwerks P*10 P*10     
II.1.8.2Art des Zuflusses  P   nur bei Laufwasser
II.1.8.3Datum des Beginns der
vorläufigen oder endgültigen
Stilllegung
 P    
II.1.8.4Datum der Beendigung der
vorläufigen Stilllegung
 P    
II.1.9 Zusätzliche Daten zu Speichereinheiten
II.1.9.1 Zusätzliche Daten zu Batterien
II.1.9.1.1WechselrichterleistungPR  NP*8 
II.1.9.1.2Batterietechnologie R    
II.1.9.1.3AC- oder DC- gekoppeltes
System
 P    
II.1.9.1.4Verwendung als Notstrom-
aggregat
 R    
II.1.9.2 Zusätzliche Daten zu Pumpspeichern
II.1.9.2.1Pumpspeicher mit oder
ohne natürlichen Zufluss
 R    
II.1.9.2.2Leistungsaufnahme im
Pumpbetrieb
 P    
II.1.9.2.3kontinuierliche Regelbarkeit
im Pumpbetrieb
 P    
II.1.10 Zusätzliche Daten zu Kernenergie-Einheiten
II.1.10.1 Name des Kraftwerks P*10 P*10     
II.1.10.2 Name des Kraftwerksblocks P*10 P*10     
II.2 Daten zu EEG-Anlagen
II.2.1 Allgemeine Daten
II.2.1.1EEG-Anlagenschlüssel P  NP 
II.2.1.2installierte Leistung  R  NP 
II.2.1.3Inbetriebnahmedatum nach
EEG
 R  NP 
II.2.1.4Nummer aus Anlagenregis-
ter oder PV-Melderegister
 P*9    
II.2.1.5RegistrierungsdatumAAA   
II.2.1.6Betrieb durch eine Bürgerenergiegesellschaft
nach § 22b EEG
    NPWI: [I]: P, [II]: P
SO: [II]: P
II.2.2 Zusätzliche Daten bei Teilnahme an Ausschreibung nach dem EEG
II.2.2.1Zuschlagsnummer P  NP 
II.2.2.2zugeordnete Gebotsmengen     NPSO: [II],: P.
II.2.3 Zusätzliche Daten zu Solaranlagen
II.2.3.1Datum nach § 23b Absatz 2
Nummer 1 EEG 2017 oder § 23c Absatz 1 EEG 2021
    NPnur bei Solaranla-
gen auf baulichen
Anlagen (Gebäude,
Fassade)
II.2.3.2Registrierungsdatum
Mieterstromzuschlag
 A   nur bei Solaranla-
gen auf baulichen
Anlagen (Gebäude,
Fassade)
II.2.4 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Anlagen
II.2.4.1ausschließliche Verwendung
von Biomasse nach Bio-
masseverordnung
 P    
II.2.4.2 Zusätzliche Daten bei Inanspruchnahme Flexibilitätsprämie von Biogasanlagen
II.2.4.2.1Inanspruchnahme der Flexi-
bilitätsprämie
 P  NP 
II.2.4.2.2Datum der erstmaligen
Inanspruchnahme der Flexi-
bilitätsprämie
 P  NP 
II.2.4.2.3Datum der Leistungs-
erhöhung
 P    
II.2.4.2.4Umfang der Leistungs-
erhöhung
 P    
II.2.4.3 Zusätzliche Daten bei Verwendung von gasförmiger Biomasse
II.2.4.3.1Höchstbemessungsleistung P  NPNur bei EEG-Inbe-
triebnahmedatum
vor 1.8.2014
II.2.4.4 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biogas (vor Ort verstromt)
II.2.4.4.1Gaserzeugungskapazität P    
II.2.4.5 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biomethan
II.2.4.5.1Datum des erstmaligen aus-
schließlichen Einsatzes von
Biomethan
 P    
II.2.5 Zusätzliche Daten zu Windenergie-Anlagen
II.2.5.1Pilotwindanlage P  NP 
II.2.5.2Prototypanlage P    
II.2.5.3Verhältnis der Ertragsein-
schätzung zum Referenzer-
trag nach Ertragsgutachten
 P    
II.2.5.4Verhältnis des Ertrags zum
Referenzertrag nach Ablauf
des Referenzzeitraums von
fünf Jahren
 P    
II.2.5.5Verhältnis des Ertrags zum
Referenzertrag nach Ablauf
des Referenzzeitraums von
zehn Jahren
 P    
II.2.5.6Verhältnis des Ertrags zum
Referenzertrag nach Ablauf
des Referenzzeitraums von
15 Jahren
 P    
II.2.6 Zusätzliche Daten zu Ertüchtigungsmaßnahmen an Wasserkraft-Anlagen
II.2.6.1Art der Ertüchtigung  P    
II.2.6.2Datum der Ertüchtigungs-
maßnahme
 P    
II.2.6.3prozentuale Erhöhung des
Leistungsvermögens
 P    
II.2.6.4zulassungspflichtige Ertüch-
tigungsmaßnahme
 P    
II.3 Daten zu KWK-Anlagen
II.3.1 Allgemeine Daten
II.3.1.1thermische Nutzleistung  R    
II.3.1.2elektrische KWK-Leistung  R  NP
II.3.1.3Inbetriebnahmedatum R  NP
II.3.1.4RegistrierungsdatumAAA   
II.3.2 Zusätzliche Angaben bei Teilnahme an Ausschreibung
II.3.2.1Zuschlagsnummer P    


Tabelle III Zu erfassende Daten zu Stromverbrauchseinheiten, Gaserzeugungs- und Gasverbrauchseinheiten


Nr. Datum Art der Angabe
in den verschiedenen Status
  Abweichungen bei
Registrierungspflicht,
Vertraulichkeit
und Pflicht zur
Netzbetreiberprüfung
in Planung/
im Bau
in Betrieb stillgelegtVertrau-
lich
Netz-
betreiber-
prüfung
III.1 Allgemeine Daten  
III.1.1Name der Einheit RR    
III.1.2Standort der Einheit
(Adresse oder Flurstücke)
RR V*1NP 
III.1.3Standort der Einheit
(geografisch)
 R V*1  
III.1.4geplantes Inbetriebnahme-
datum
R     
III.1.5Inbetriebnahmedatum R   
III.1.6Datum der endgültigen Stilllegung   R  
III.1.7Netzbetreiber R   
III.1.8vom Anschlussnetzbetreiber
vergebene Identifikations-
nummer
 R    
III.1.9RegistrierungsdatumAAA   
III.1.10 Datum des
Betreiber-
wechsels
     R bei
Betreiber-
wechsel

III.2 Daten zu Stromverbrauchseinheiten  
III.2.1Anzahl angeschlossener
Stromverbrauchseinheiten
> 50 MW
 P    
III.2.2Einsatzverantwortlicher P   wenn angeschlos-
sene Stromver-
brauchseinheiten
> 50 MW vorhan-
den sind
III.3 Daten zu Gaserzeugungseinheiten  
III.3.1TechnologieRR  NP 
III.3.2ErzeugungsleistungRR  NP 
III.4 Daten zu Gasverbrauchseinheiten  
III.4.1Gasverbrauch für Strom-
erzeugung
 R    
III.4.2maximale Gasbezugsleis-
tung zur Stromerzeugung
 R   nur bei gasver-
brauchenden
Stromerzeugungs-
einheiten
III.4.3MaStR-Nummern der gas-
verbrauchenden Strom-
erzeugungseinheiten
 PP  nur bei gasver-
brauchenden
Stromerzeugungs-
einheiten


Tabelle IV Zu erfassende Daten zu Strom- und Gasspeichereinheiten


  Art der Angabe
in den verschiedenen Status
  
Nr.Datumin Planung/
im Bau
in Betrieb stillgelegtVertrau-
lichkeit
Netz-
betreiber-
prüfung
IV.1 Daten zu Gasspeichereinheiten
IV.1.1Speichername P   
IV.1.2SpeicherartRR  NP
IV.1.3maximal nutzbares Arbeitsgasvolumen  R  NP
IV.1.4maximale Einspeicherleistung  R   
IV.1.5maximale Ausspeicherleistung  R   
IV.1.6Energy Identification Code für technische
Ressourcen (W-EIC)
 P   
IV.2 Daten zu Stromspeichereinheiten
IV.2.1nutzbare Speicherkapazität RR  NP*8


Tabelle V Zu erfassende Daten zu technischen Stromerzeugungs- und Stromverbrauchslokationen und technischen Gaserzeugungs- und Gasverbrauchslokationen


Nr.Datumin Betrieb Vertrau-
lichkeit
V.1 Allgemeine Daten
V.1.1Name der technischen Lokation P 
V.2 Daten zu technischen Stromlokationen
V.2.1 Allgemeine Daten
V.2.1.1SpannungsebeneR 
V.2.1.2BilanzierungsgebietR 
V.2.1.3NetzanschlusspunktbezeichnungP 
V.2.1.4Status Netzanschlusspunkt R
V.2.2 Daten zu technischen Stromerzeugungslokationen
V.2.2.1NettoengpassleistungP 
V.2.3 Daten zu technischen Stromverbrauchslokationen
V.2.3.1NetzanschlusskapazitätP 
V.3 Daten zu technischen Gaslokationen
V.3.1 Allgemeine Daten
V.3.1.1Gasqualität am Netzanschluss P 
V.3.1.2NetzanschlusspunktbezeichnungP 
V.3.1.3Status Netzanschlusspunkt R
V.3.2 Daten zu technischen Gaserzeugungslokationen
V.3.2.1maximale Einspeiseleistung P 
V.3.3 Daten zu technischen Gasverbrauchslokationen
V.3.3.1maximale Ausspeiseleistung P