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§ 25a - Anreizregulierungsverordnung (ARegV)

Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.11.2007; FNA: 752-6-11 Elektrizität und Gas
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§ 25a Forschungs- und Entwicklungskosten



(1) 1Auf Antrag des Netzbetreibers ist von der Regulierungsbehörde ein Zuschlag für Kosten aus Forschung und Entwicklung in die Erlösobergrenze für das jeweilige Kalenderjahr einzubeziehen. 2Der einzubeziehende Zuschlag beträgt 50 Prozent der nach Absatz 2 berücksichtigungsfähigen Kosten des nicht öffentlich geförderten Anteils der Gesamtkosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, wie er sich aufgrund entsprechender Kostennachweise des Netzbetreibers ergibt.

(2) 1Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich Kosten aufgrund eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens im Rahmen der staatlichen Energieforschungsförderung, das durch eine zuständige Behörde eines Landes oder des Bundes, insbesondere des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz oder des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bewilligt wurde und fachlich betreut wird. 2Kosten für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die bereits bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen nach § 6 Absatz 1 und 2, als Teil des Kapitalkostenaufschlags nach § 10a oder als Teil einer Investitionsmaßnahme nach § 23 berücksichtigt wurden, sind nicht berücksichtigungsfähig.

(3) 1Der Antrag gemäß Absatz 1 ist rechtzeitig vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Aufwendungen für das jeweilige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in der Erlösobergrenze in Ansatz gebracht werden sollen, bei der Regulierungsbehörde zu stellen. 2Der Antrag kann für mehrere Regulierungsperioden gestellt werden. 3Die Angaben im Antrag müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen und eine Entscheidung treffen zu können.

(4) 1Die Genehmigung ist zu befristen. 2Die Genehmigung ist mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass die nach Absatz 1 in der Erlösobergrenze berücksichtigten Kosten nicht entsprechend den Vorgaben des Bewilligungsbescheides verwendet wurden, in ihrer Höhe von den im Bescheid über die Prüfung des Verwendungsnachweises oder im Bescheid über die Preisprüfung festgestellten, tatsächlich verwendeten, Forschungsmitteln abweichen oder nachweisbar nicht im Zusammenhang mit dem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben stehen. 3Die Genehmigung kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

(5) Nach Abschluss des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens hat der Netzbetreiber den Bescheid über die Prüfung des Verwendungsnachweises und, sofern eine Preisprüfung erfolgt, den dazu von der für die fachliche und administrative Prüfung des Projekts zuständigen Behörde ausgestellten Bescheid bei der Regulierungsbehörde vorzulegen.



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Frühere Fassungen von § 25a ARegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 8 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 17.09.2016Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
vom 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 313 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 22.08.2013Artikel 4 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
vom 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
aktuellvor 22.08.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25a ARegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25a ARegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ARegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 ARegV Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile (vom 29.12.2023)
... S. 1) geändert worden ist, 12a. Forschung und Entwicklung nach Maßgabe des § 25a , 13. der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen und ...
§ 32 ARegV Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde (vom 31.07.2021)
... Gestaltung, Inhalt und Struktur des Antrags sowie zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 25a Absatz 1 , 10. zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des Antrags nach § 26 Abs. 2 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV)
V. v. 14.03.2006 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277
Anlage EnWGKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2022)
... - 180.000 4.19 Entscheidung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 25a ARegV 500 - 15.000 4.20 Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1405
Artikel 1 3. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
... - 100.000 4.39 Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 25a ARegV 500 - 15.000. b) Die Nummer 10 wird durch folgende ...

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 8 EEGAusbGuEnFG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... „in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung" eingefügt. 3. In § 25a Absatz 2 Satz 1 , § 33 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 5, 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 werden jeweils die ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277, BGBl. 2023 I Nr. 20
Artikel 1 9. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
... - 180.000 4.19 Entscheidung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 25a ARegV 500 - 15.000 4.20 Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
Artikel 4 EnWVÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... b) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 25a Forschungs- und Entwicklungskosten". 2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ... eingefügt: „12a. Forschung und Entwicklung nach Maßgabe des § 25a ,". 5. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Weist ... Forschungs- und Entwicklungskosten". 8. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: „§ 25a Forschungs- und Entwicklungskosten (1) ... 8. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: „§ 25a Forschungs- und Entwicklungskosten (1) Auf Antrag des Netzbetreibers ist von der ... Inhalt und Struktur des Antrags sowie zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 25a Absatz 1,". 10. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 313 10. ZustAnpV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... (BGBl. I S. 279) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 25a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie, des Bundesministeriums ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
Artikel 1 2. ARegVÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... und Entwicklungskosten". 19. § 25 wird aufgehoben. 20. In § 25a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6" durch die Wörter „§ 6 Absatz ...