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§ 26 - Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.09.2001 BGBl. I S. 2518; zuletzt geändert durch Artikel 6d G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 19.01.1972; FNA: 801-7 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 26 Vorsitzender



(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(2) 1Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. 2Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.



 

Zitierungen von § 26 Betriebsverfassungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 BetrVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 BetrVG Einberufung der Sitzungen
... Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die ...
§ 51 BetrVG Geschäftsführung (vom 18.06.2021)
... Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26 , 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 ...
§ 59 BetrVG Geschäftsführung
... Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26 , 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 ...
§ 65 BetrVG Geschäftsführung
... die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26 , 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, ...
§ 73 BetrVG Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
... Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26 , 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48, ...
§ 73b BetrVG Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
... die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26 , 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 51 ...
§ 115 BetrVG Bordvertretung
... (4) Für die Geschäftsführung der Bordvertretung gelten die §§ 26 bis 36, § 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 39 bis 41 entsprechend. § 40 ...
§ 116 BetrVG Seebetriebsrat
... gemäß Absatz 3 Nr. 2 nicht berührt. (3) Die §§ 26 bis 41 über die Geschäftsführung des Betriebsrats finden auf den Seebetriebsrat mit ...
§ 125 BetrVG Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
...  7. § 25 Abs. 5 bis 8 findet keine Anwendung. 8. § 26 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wahlberechtigte sein Verlangen auf ...