(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) 1Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. 2Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.
§ 51 BetrVG Geschäftsführung (vom 18.06.2021) ... Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26 , 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 ...
§ 59 BetrVG Geschäftsführung ... Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26 , 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 ...
§ 65 BetrVG Geschäftsführung ... die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26 , 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, ...
§ 73 BetrVG Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften ... Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26 , 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48, ...
§ 73b BetrVG Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften ... die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26 , 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 51 ...