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§ 26 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)

Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 26 Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten



(1) Ist die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, dass die Versicherungszeiten nur in einer bestimmten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit oder in einem bestimmten Beruf zurückgelegt wurden, für die oder für den ein Sondersystem für beschäftigte oder selbständig erwerbstätige Personen gilt, berücksichtigt der zuständige Träger die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zurückgelegten Zeiten nur dann, wenn sie in diesem Beruf oder in dieser Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt wurden.

(2) Ist der Erwerb des Leistungsanspruchs davon abhängig, dass die betreffende Person bei Eintritt des Versicherungsfalls versichert ist, gilt diese Voraussetzung auch als erfüllt, wenn die betreffende Person

1.
zuvor in der Bundesrepublik Deutschland versichert war und

2.
beim Eintreten des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland für denselben Versicherungsfall versichert ist oder ihr nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland für denselben Versicherungsfall eine Leistung zusteht.

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