Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 26 - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)

Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |

§ 26 Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten



(1) Bauprodukte dürfen nur verwendet und Bauarten nur angewendet werden, wenn sie zuvor vom Eisenbahn-Bundesamt zugelassen worden sind.

(2) 1Die Erteilung der Zulassung bedarf eines Antrags. 2Die Zulassung kann von Eisenbahnen oder Herstellern von Bauprodukten oder Bauarten beantragt werden.

(3) Bauprodukte und Bauarten werden zugelassen, wenn die Anforderungen des § 2 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.

(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen Bauprodukte ohne Zulassung verwendet werden, wenn sie

1.
für die vorgesehene Verwendung geeignet sind und von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs-, Ausführungs- und Anwendungsregelungen, die vom Eisenbahn-Bundesamt veröffentlicht worden sind, nicht oder nicht wesentlich abweichen und ein Übereinstimmungszeichen tragen,

2.
das CE-Zeichen tragen und eine entsprechende Erklärung der Leistung für die vorgesehene Verwendung haben,

3.
als Interoperabilitätskomponenten eine für die vorgesehene Verwendung entsprechende Konformitätserklärung haben und alle bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllen,

4.
für die vorgesehene Verwendung geeignet sind und eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis einer Prüfstelle haben,

5.
den technischen Vorschriften entsprechen, die auf der Grundlage eines im Rahmen der Sicherheitsgenehmigung freigegebenen Verfahrens für definierte Bauprodukte durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen definiert sind,

6.
für die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen von untergeordneter Bedeutung sind und keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen oder

7.
die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährden und in den technischen Vorschriften öffentlich bekannt gemacht worden sind.

(5) Abweichend von Absatz 1 dürfen Bauarten ohne Zulassung angewendet werden, wenn sie

1.
den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs-, Ausführungs- und Anwendungsregelungen, die vom Eisenbahn-Bundesamt veröffentlicht worden sind, entsprechen,

2.
eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik haben oder

3.
den technischen Vorschriften entsprechen, die auf der Grundlage eines im Rahmen der Sicherheitsgenehmigung freigegebenen Verfahrens für definierte Bauarten durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen definiert sind.

(6) 1Die Zulassung für Bauprodukte oder Bauarten nach Absatz 3 gilt längstens für fünf Jahre. 2Die Zulassung kann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 26 EIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 EIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EIGV Nebenbestimmungen (vom 24.06.2020)
... Genehmigungen oder Zulassungen nach den §§ 16, 17, 20, 26 und 27 können mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... Zeitaufwand 7.18 Zulassung von Bauprodukten und Bauarten § 26 Absatz 3 EIGV nach Zeitaufwand 7.19 Genehmigung zum Inverkehrbringen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
Artikel 2 13. ERErluÄndV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... Zeitaufwand 7.19 Zulassung von Bauprodukten und Bauarten § 26 Abs. 3 EIGV nach Zeitaufwand 7.20 Genehmigung zum Inverkehrbringen ...

Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
... Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen § 26 Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten § 27 Genehmigung zum ... Nebenbestimmungen Die Genehmigungen oder Zulassungen nach den §§ 16, 17, 20, 26 und 27 können mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der ...
Artikel 3 ESiVEV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... Zeitaufwand 7.17 Zulassung von Bauprodukten und Bauarten § 26 Abs. 3 EIGV nach Zeitaufwand 7.18 Genehmigung zum Inverkehrbringen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Zeitaufwand 7.17 Zulassung von Bauprodukten und Bauarten § 26 Abs. 3 EIGV nach Zeitaufwand 7.18 Genehmigung zum Inverkehrbringen ...