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§ 26 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

Artikel 1 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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§ 26 Zwischenprüfungszeugnis



(1) 1Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält von der Hochschule ein Zwischenprüfungszeugnis. 2Das Zwischenprüfungszeugnis enthält

1.
für jede Klausur die erreichten Rangpunkte sowie

2.
die Durchschnittsrangpunktzahl und die entsprechende Note.

(2) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Hochschule einen schriftlichen Bescheid.

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Zitierungen von § 26 GBPolVDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBPolVDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 GBPolVDVDV Anwendung der Abschnitte 1 bis 4, Abweichungen
... Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben, gelten die §§ 2 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 42 und 45 nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend. § 5 ...