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§ 26 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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§ 26 Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen



Die Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen richtet sich nach § 25 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.



 

Zitierungen von § 26 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 GEEV Festlegungen
... sollen, dass die zahlungsberechtigte Anlage innerhalb der Zahlungsdauer nach § 21 oder § 26 eine angemessene Strommenge erzeugt, 4. zu den Anforderungen an die ...
§ 39 GEEV Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen (vom 01.10.2021)
... für Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land abweichend von den §§ 21 und 26 , wobei die Dauer zehn Jahre nicht unterschreiten und 30 Jahre nicht überschreiten darf, ...