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Artikel 26 - Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)

G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Geltung ab 29.12.2020, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 26 Änderung der Zollverordnung


Artikel 26 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 ZollV § 23

§ 23 Absatz 1 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449; 1994 I S. 162), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Absatz 1 des Zollverwaltungsgesetzes werden nicht erhoben und auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie

1.
bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro weniger als 1 Euro betragen,

2.
im Reiseverkehr weniger als 3 Euro betragen,

3.
sonst weniger als 5 Euro betragen."



 

Zitierungen von Artikel 26 JStG 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 26 JStG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 50 JStG 2020 Inkrafttreten
... Artikel 13 und 19 treten am 1. April 2021 in Kraft. (6) Die Artikel 14, 16 und 24 bis 26 treten am 1. Juli 2021 in Kraft. (7) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. ...