§ 26f - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

§ 26f Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung


§ 26f hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ist berechtigt, über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. 2Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung reicht, darf von ihr oder ihm nicht gefordert werden, Akten oder andere Dokumente vorzulegen oder herauszugeben.

(2) Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt auch für die der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung zugewiesenen Beschäftigten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung entscheidet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes G. v. 23. Mai 2022 BGBl. I S. 768 m.W.v. 28. Mai 2022

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Frühere Fassungen von § 26f AGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.05.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
vom 23.05.2022 BGBl. I S. 768

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 26f AGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26f AGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 768
Artikel 1 AGGÄndG Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
... geleitet." 3. § 26 wird durch die folgenden §§ 26 bis 26i ersetzt: „§ 26 Wahl der oder des Unabhängigen ... einzutreten und die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen. § 26f Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für ...


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