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§ 27 - Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)

G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 799 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Geltung ab 24.04.2009; FNA: 810-20 Arbeitsförderung
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§ 27 Inhalt ausgehender Ersuchen



Ausgehende Ersuchen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift des Vollstreckungsschuldners oder Empfängers sowie weitere Daten, soweit diese zur Identifizierung des Vollstreckungsschuldners oder Empfängers erforderlich sind,

2.
eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der Umstände des Verstoßes, der Art der Zuwiderhandlung und der einschlägigen geltenden Vorschriften,

3.
das Original der zu vollstreckenden Entscheidung, um deren Zustellung oder Vollstreckung ersucht wird, oder eine beglaubigte Abschrift hiervon und alle sonstigen relevanten Informationen oder Dokumente auch gerichtlicher Art bezüglich der zugrunde liegenden Geldbuße,

4.
Name, Anschrift und sonstige Kontaktdaten

a)
der für die Entscheidung über die Geldbuße zuständigen Stelle und

b)
der zuständigen Stelle, bei der weitere Informationen über die Geldbuße oder die Möglichkeiten zur Anfechtung der Zahlungsverpflichtung oder der einschlägigen Entscheidung eingeholt werden können, falls diese Stelle nicht mit der in Buchstabe a genannten Stelle identisch ist,

5.
im Fall eines Ersuchens um die Zustellung von Dokumenten den Gegenstand der Zustellung und die Frist für die Erledigung der Zustellung,

6.
im Fall eines Ersuchens um die Vollstreckung einer Verwaltungssanktion oder Geldbuße

a)
das Datum, an dem die Entscheidung rechtskräftig wurde,

b)
eine Angabe der Art und der Höhe der Verwaltungssanktion oder der Geldbuße,

c)
alle für das Vollstreckungsverfahren sachdienlichen Daten, einschließlich der Information, ob und gegebenenfalls wie die Entscheidung dem oder den Betroffenen zugestellt wurde und ob es sich um eine Versäumnisentscheidung handelt,

d)
eine Bestätigung der ersuchenden Behörde, dass gegen die Verwaltungssanktion oder die Geldbuße keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden können, sowie

e)
die dem Ersuchen zugrunde liegende Forderung und deren verschiedene Bestandteile.



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Frühere Fassungen von § 27 AEntG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2023Artikel 1 Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts
vom 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 AEntG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 AEntG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEntG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 AEntG Ablehnung eingehender Ersuchen (vom 01.07.2023)
... 1. das Ersuchen nicht die für ausgehende Ersuchen geforderten Angaben gemäß § 27 enthält oder 2. das Ersuchen offenkundig nicht mit der zugrunde liegenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts
G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Artikel 1 KraftfEntSG Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
... das Binnenmarkt-Informationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012. § 27 Inhalt ausgehender Ersuchen Ausgehende Ersuchen müssen mindestens folgende ... 1. das Ersuchen nicht die für ausgehende Ersuchen geforderten Angaben gemäß § 27 enthält oder 2. das Ersuchen offenkundig nicht mit der zugrunde liegenden ... bisherigen §§ 25 und 26 werden die §§ 41 und 42. 19. Die bisherigen §§ 27 und 28 werden ...