(1)
1Stoffbesitzer dürfen Alkohol nur in einer nach
§ 20 Absatz 1 zugelassenen Abfindungsbrennerei gewinnen oder reinigen.
2Das Hauptzollamt kann zulassen, dass Stoffbesitzer Alkohol in einer Verschlussbrennerei gewinnen.
(2)
1§ 23 Absatz 1 bis 4 gilt für Stoffbesitzer entsprechend.
2Die Abfindungsanmeldung ist vom Stoffbesitzer eigenhändig zu unterschreiben.
3Mit der Abgabe der Abfindungsanmeldung tritt der Stoffbesitzer in die Rechte und Pflichten des Abfindungsbrenners, in dessen Brennerei der Alkohol gewonnen wird, ein.
4Steuerschuldner ist der Stoffbesitzer.
(3) Personen, die ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer auf Grund von
§ 11 Absatz 4 des Gesetzes verloren haben, kann das Hauptzollamt die Eigenschaft als Stoffbesitzer wiederzuerkennen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838