1Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle (§
20) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt.
2§
21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 43 ArbGG Ehrenamtliche Richter (vom 08.11.2006) ... die Amtsenthebung und die Amtsentbindung sind im übrigen die Vorschriften der §§ 21 bis 28 und des § 31 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die in § 21 ... § 31 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die in § 21 Abs. 5, § 27 Satz 2 und § 28 Satz 1 bezeichneten Entscheidungen durch den vom Präsidium für ...
Gesetz zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3332