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§ 27 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

Artikel 1 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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§ 27 Bestandteile



1Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei. 2Sie besteht aus

1.
zwei schriftlichen Prüfungen,

2.
zwei praktischen Prüfungen,

3.
der Diplomarbeit und

4.
der mündlichen Abschlussprüfung.



 

Zitierungen von § 27 GBPolVDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBPolVDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 GBPolVDVDV Anwendung der Abschnitte 1 bis 4, Abweichungen
... Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben, gelten die §§ 2 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 42 und 45 nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend. § 5 ...