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Artikel 27 - Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)

G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Geltung ab 29.12.2020, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 27 Änderung der Abgabenordnung



Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2756) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 58 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 58a Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben".

b)
Nach der Angabe zu § 208 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 208a Steuerfahndung des Bundeszentralamts für Steuern".

c)
Die Angabe zu § 375a wird wie folgt gefasst:

§ 375a (weggefallen)".

2.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2,".

b)
Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 7 und 8.

3.
In § 3 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „§ 146 Absatz 2b" durch die Angabe „§ 146 Absatz 2c" ersetzt.

4.
Dem § 19 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Hat ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes aufgegeben und erzielt er im Jahr des Wegzugs keine Einkünfte im Sinne des § 49 des Einkommensteuergesetzes, ist das Finanzamt örtlich zuständig, das nach den Verhältnissen vor dem Wegzug zuletzt örtlich zuständig war."

5.
In § 27 Satz 4 wird das Wort „seines" durch das Wort „ihres" ersetzt.

6.
In § 31 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 30 geschützten Daten" durch die Wörter „nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 geschützten personenbezogenen Daten" ersetzt.

7.
§ 32c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „die betroffene Person" die Wörter „nach § 32a Absatz 1 oder" eingefügt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „der Verteidigung" durch das Wort „Verteidigung" ersetzt.

8.
§ 32i wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche, deren Umfang nach § 32e begrenzt wird."

b)
In Absatz 7 Nummer 1 werden nach den Wörtern „die betroffene Person" die Wörter „oder die um Auskunft oder Informationszugang ersuchende Person" eingefügt.

c)
Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Verfahren nach Absatz 2 Satz 2."

9.
§ 52 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 werden nach dem Wort „Umweltschutzes," die Wörter „einschließlich des Klimaschutzes," eingefügt.

b)
In Nummer 10 wird das Wort „rassisch" durch das Wort „rassistisch" ersetzt und werden vor dem Semikolon am Ende die Wörter „, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden" eingefügt.

c)
In Nummer 22 werden die Wörter „Heimatpflege und Heimatkunde" durch die Wörter „Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung" ersetzt.

d)
In Nummer 23 werden nach den Wörtern „des Amateurfunkens," die Wörter „des Freifunks," eingefügt.

e)
In Nummer 25 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

f)
Folgende Nummer 26 wird angefügt:

„26.
die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten."

10.
Dem § 55 Absatz 1 Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 Euro."

11.
Dem § 57 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. Die §§ 14 sowie 65 bis 68 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für das Vorliegen der Eigenschaft als Zweckbetrieb bei der jeweiligen Körperschaft die Tätigkeiten der nach Satz 1 zusammenwirkenden Körperschaften zusammenzufassen sind.

(4) Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet."

12.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
eine Körperschaft einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuwendet. Mittel sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Beabsichtigt die Körperschaft, als einzige Art der Zweckverwirklichung Mittel anderen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuwenden, ist die Mittelweitergabe als Art der Zweckverwirklichung in der Satzung zu benennen,".

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

13.
Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:

§ 58a Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben

(1) Wendet eine steuerbegünstigte Körperschaft Mittel einer anderen Körperschaft zu, darf sie unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 darauf vertrauen, dass die empfangende Körperschaft

1.
nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes im Zeitpunkt der Zuwendung steuerbegünstigt ist und

2.
die Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.

(2) Das Vertrauen der zuwendenden Körperschaft nach Absatz 1 ist nur schutzwürdig, wenn sich die zuwendende Körperschaft zum Zeitpunkt der Zuwendung die Steuerbegünstigung der empfangenden Körperschaft nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes hat nachweisen lassen durch eine Ausfertigung

1.
der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid, deren Datum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder

2.
des Freistellungsbescheids, dessen Datum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder

3.
des Bescheids über die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Absatz 1, dessen Datum nicht länger als drei Jahre zurückliegt, wenn der empfangenden Körperschaft bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1.
der zuwendenden Körperschaft die Unrichtigkeit eines Verwaltungsakts nach Absatz 2 bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war oder

2.
die zuwendende Körperschaft eine Verwendung für nicht steuerbegünstigte Zwecke durch die empfangende Körperschaft veranlasst hat."

14.
Dem § 60a wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Liegen bis zum Zeitpunkt des Erlasses des erstmaligen Körperschaftsteuerbescheids oder Freistellungsbescheids bereits Erkenntnisse vor, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt, ist die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 abzulehnen. Satz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung bestehender Feststellungen nach § 60a."

15.
In § 64 Absatz 3 wird die Angabe „35.000 Euro" durch die Angabe „45.000 Euro" ersetzt.

16.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)
Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen. Die Voraussetzungen des § 66 Absatz 2 sind zu berücksichtigen,".

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „blinde Menschen und zur Durchführung der Fürsorge für körperbehinderte Menschen" durch die Wörter „blinde Menschen, zur Durchführung der Fürsorge für körperbehinderte Menschen und zur Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen beziehungsweise Behinderungen" ersetzt.

17.
In § 93 Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

18.
§ 93a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem einleitenden Satzteil werden die Wörter „Behörden, andere öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten" durch die Wörter „Behörden und andere öffentliche Stellen einschließlich öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (§ 6 Absatz 1 bis 1c)" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „und den Zeitpunkt dieser Leistungen" durch die Wörter „, den Zeitpunkt dieser Leistungen und bei unbarer Auszahlung die Bankverbindung, auf die die Leistung erbracht wurde" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
die Adressaten und die Höhe von im Verfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs festgesetzten Ordnungsgeldern;".

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht, soweit die in Satz 1 genannten Stellen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen."

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ist die mitteilungspflichtige Stelle nach der Mitteilungsverordnung verpflichtet, in der Mitteilung die Identifikationsnummer nach § 139b oder ein anderes steuerliches Ordnungsmerkmal

1.
des Empfängers der gewährten Leistung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,

2.
des Inhaltsadressaten des Verwaltungsakts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder e,

3.
des Empfängers der vergebenen Subvention im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder

4.
der betroffenen Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d

anzugeben, haben die Mitwirkungspflichtigen (§ 90) nach den Nummern 1 bis 4 der mitteilungspflichtigen Stelle diese Daten zu übermitteln. Wird der Mitwirkungspflicht nach Satz 1 nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die mitteilungspflichtige Stelle entsprochen und weder die Identifikationsnummer noch ein anderes steuerliches Ordnungsmerkmal übermittelt, hat die mitteilungspflichtige Stelle die Möglichkeit, die Identifikationsnummer der betroffenen Mitwirkungspflichtigen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim Bundeszentralamt für Steuern abzufragen. Die Abfrage ist mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Mitteilung nach der Mitteilungsverordnung zu übermitteln ist. In der Abfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 genannten Daten der betroffenen Mitwirkungspflichtigen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 angegeben werden. Das Bundeszentralamt für Steuern entspricht dem Ersuchen, wenn die übermittelten Daten den beim Bundeszentralamt für Steuern hinterlegten Daten entsprechen."

19.
§ 138 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und werden folgende Sätze angefügt:

„Dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen von weniger als 1 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens stattfindet oder an einer Börse, die in einem anderen Staat nach § 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen ist. Für die Ermittlung der Beteiligungshöhe im Sinne des Satzes 2 sind alle gehaltenen Beteiligungen zu berücksichtigen. Nicht mitteilungspflichtige Erwerbe und nicht mitteilungspflichtige Veräußerungen im Sinne des Satzes 2 sind bei der Ermittlung der Summe der Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 1 außer Betracht zu lassen;".

b)
In Absatz 5 Satz 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung" durch die Wörter „Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung" ersetzt.

20.
In § 138a Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „, ausgehend vom Konzernabschluss des Konzerns," gestrichen.

21.
§ 146 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann der Steuerpflichtige elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union führen und aufbewahren. Macht der Steuerpflichtige von dieser Befugnis Gebrauch, hat er sicherzustellen, dass der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in vollem Umfang möglich ist."

b)
Die bisherigen Absätze 2a und 2b werden die Absätze 2b und 2c.

c)
Der neue Absatz 2b wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „schriftlichen Antrag" durch die Wörter „schriftlichen oder elektronischen Antrag" und die Wörter „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" durch die Wörter „in einem Drittstaat" ersetzt.

bb)
Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in vollem Umfang möglich ist und".

d)
In dem neuen Absatz 2c wird die Angabe „Absatz 2a" durch die Angabe „Absatz 2b" und werden die Wörter „ins Ausland" durch die Wörter „in einen Drittstaat" ersetzt.

e)
In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 147 Abs. 6" durch die Wörter „§ 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes" ersetzt.

22.
§ 152 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Nummer 4 wird das Wort „Lohnsteueranmeldungen" durch die Wörter „Lohnsteueranmeldungen sowie bei jährlich abzugebenden Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen" ersetzt.

b)
Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 5 gilt nicht für

1.
vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen,

2.
nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen,

3.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsteuergesetzes jährlich abzugebende Versicherungsteueranmeldungen und

4.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Feuerschutzsteuergesetzes jährlich abzugebende Feuerschutzsteueranmeldungen."

23.
In § 171 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Zollfahndungsdienstes, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden oder das Bundeszentralamt für Steuern, soweit es mit der Steuerfahndung betraut ist," durch die Wörter „Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" ersetzt.

24.
Dem § 184 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend."

25.
Nach § 208 wird folgender § 208a eingefügt:

§ 208a Steuerfahndung des Bundeszentralamts für Steuern

(1) Dem Bundeszentralamt für Steuern obliegt, soweit Aufgaben der Steuerverwaltung übertragen wurden, die Aufgabe nach § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.

(2) Hierzu hat es die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. Die Einschränkungen des § 93 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 gelten nicht; § 200 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse des Bundeszentralamts für Steuern im Übrigen bleiben unberührt."

26.
In § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird jeweils die Angabe „§ 294 Absatz 1" durch die Wörter „§ 210 oder § 294 Absatz 1" ersetzt.

27.
Dem § 366 wird folgender Satz angefügt:

„Betrifft die Einspruchsentscheidung eine gesonderte und einheitliche Feststellung im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und sind mehr als 50 Personen gemäß § 359 am Verfahren beteiligt, so kann auf die Nennung sämtlicher Einspruchsführer und Hinzugezogenen im Rubrum der Einspruchsentscheidung verzichtet werden, wenn dort die Person, der diese Einspruchsentscheidung jeweils bekannt gegeben wird, und die Anzahl der übrigen nicht namentlich bezeichneten Beteiligten angegeben wird."

28.
§ 375a wird aufgehoben.

29.
In § 376 Absatz 1 wird das Wort „zehn" durch die Angabe „15" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 27 JStG 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 27 JStG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 28 JStG 2020 Weitere Änderung der Abgabenordnung
... Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 27 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 1 EGAO Begonnene Verfahren (vom 29.12.2020)
... 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 27 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals für nach dem 31. Dezember 2020 verwirklichte ... 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 27 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) ist für im Kalenderjahr 2020 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden, soweit eine ... § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 27 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) ist ab dem 1. Januar 2021 ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4386
Eingangsformel 5. MVÄndV
... a, Satz 2 und Absatz 3 der Abgabenordnung, von denen § 93a Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 27 Nummer 18 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) und § 93a Absatz 3 durch Artikel 70 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2019 ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 816
Eingangsformel 6. MVÄndV
... a, Satz 2 und Absatz 3 der Abgabenordnung, von denen § 93a Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 27 Nummer 18 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) und § 93a Absatz 3 durch Artikel 70 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2019 ...

Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Eingangsformel 6. StRVÄndV
... und 4 der Abgabenordnung, von denen § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a zuletzt durch Artikel 27 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) sowie § 93a Absatz ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 12.01.2021 BGBl. I S. 67
Eingangsformel 4. MVÄndV
... Grund des § 93a Absatz 1 Satz 1, 2 und Absatz 3 der Abgabenordnung, der zuletzt durch Artikel 27 Nummer 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) geändert worden ist, verordnet die ...