(1) 1Der Antrag auf Erteilung eines Qualitätszeichens ist schriftlich bei einem Träger der Qualitätssicherung zu stellen. 2Dem Antrag sind folgende prüffähige Unterlagen beizufügen:
- 1.
- Nachweis über die Zuverlässigkeit und Fachkunde nach § 26 Absatz 1,
- 2.
- Nachweis über die Sachkunde nach § 26 Absatz 2,
- 3.
- Angaben zu Standort und Art der Betriebsstätte, einschließlich der gerätetechnischen Ausstattung,
- 4.
- Beschreibung des Abwasserbehandlungsverfahrens der Abwasserbehandlungsanlage, deren Klärschlamm im Rahmen einer regelmäßigen Qualitätssicherung abgegeben werden soll,
- 5.
- im Fall der Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts eine Beschreibung des Behandlungsverfahrens der Anlage zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder zur Herstellung eines Klärschlammkomposts,
- 6.
- Angaben zu Art und Menge der je Quartal für die Abwasserbehandlung in der Abwasserbehandlungsanlage eingesetzten Zuschlagstoffe und der für die Mitbehandlung vorgesehenen Stoffe,
- 7.
- Angaben zur Menge des jährlich insgesamt zur Entsorgung abgegebenen Klärschlamms und zur Art der bisherigen Entsorgung und
- 8.
- Konzept zur Bestimmung von Empfehlungen zur fachgerechten Anwendung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost nach § 21 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie ein Beispiel einer Anwendungsempfehlung nach § 21 Absatz 3 Satz 4.
(2) Wird der Antrag von einer natürlichen oder juristischen Person oder von einer Personenvereinigung gestellt, die kein Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller ist, hat diese Person schriftlich eine Erklärung des Klärschlammerzeugers, Gemischherstellers oder Kompostherstellers vorzulegen, die ihr den uneingeschränkten Zugang zu allen technischen Anlagen und zu den Daten sowie die Erlaubnis zur uneingeschränkten Prüfung der Anlagen und Daten, die zur Umsetzung einer regelmäßigen Qualitätssicherung erforderlich sind, zusichert.
(3)
1Nach Eingang des Antrags hat der Träger der Qualitätssicherung die Vollständigkeit des Antrags zu überprüfen.
2Ist der Antrag vollständig, stellt der Träger der Qualitätssicherung dem Antragsteller unverzüglich nach Eingang des Antrags eine Empfangsbestätigung aus.
3In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass nunmehr die vor Erteilung des Qualitätszeichens einmalig durchzuführende Überwachung des Antragstellers beginnt und sich die Überwachung über mindestens sechs Monate erstreckt.
4Die Prüfung des Antrags auf Erteilung eines Qualitätszeichens muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Überwachung nach Satz 3 abgeschlossen sein.
5§ 42a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(4) Der Träger der Qualitätssicherung hat den Antrag auf Erteilung des Qualitätszeichens sowie den Nachweis nach
§ 28 dem unabhängigen Ausschuss zur Bewertung nach
§ 23 Absatz 2 Nummer 1 und 2 vorzulegen.
§ 37 AbfKlärV Bereits erteilte Qualitätszeichen ... 2020 als Qualitätszeichennehmer im Sinne dieser Verordnung, solange die Anforderungen nach § 27 Absatz 1 und 2 erfüllt sind und der bestehende Träger einer Qualitätssicherung die Erfüllung ... bereits Anforderungen an die Erteilung des Qualitätszeichens nach den §§ 26 bis 30 erfüllt und dies nachgewiesen, können die Nachweise bei dem Antrag auf Erteilung ... können die Nachweise bei dem Antrag auf Erteilung eines Qualitätszeichens nach § 27 anerkannt ...