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§ 27 - Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Artikel 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 8 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 8052-5 Frauenarbeitsschutz
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§ 27 Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen



(1) 1Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen,

1.
wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat,

a)
dass sie schwanger ist oder

b)
dass sie stillt, es sei denn, er hat die Aufsichtsbehörde bereits über die Schwangerschaft dieser Frau benachrichtigt, oder

2.
wenn er beabsichtigt, eine schwangere oder stillende Frau zu beschäftigen

a)
bis 22 Uhr nach den Vorgaben des § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3,

b)
an Sonn- und Feiertagen nach den Vorgaben des § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder Absatz 2 Satz 2 und 3 oder

c)
mit getakteter Arbeit im Sinne von § 11 Absatz 6 Nummer 3 oder § 12 Absatz 5 Nummer 3.

2Er darf diese Informationen nicht unbefugt an Dritte weitergeben.

(2) 1Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Angaben zu machen, die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlich sind. 2Er hat die Angaben wahrheitsgemäß, vollständig und rechtzeitig zu machen.

(3) Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Unterlagen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden, aus denen Folgendes ersichtlich ist:

1.
die Namen der schwangeren oder stillenden Frauen, die bei ihm beschäftigt sind,

2.
die Art und der zeitliche Umfang ihrer Beschäftigung,

3.
die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind,

4.
die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 und

5.
alle sonstigen nach Absatz 2 erforderlichen Angaben.

(4) 1Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. 2Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.

(5) Der Arbeitgeber hat die in Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

(6) 1Die mit der Überwachung beauftragten Personen der Aufsichtsbehörde dürfen die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Rechtsverstößen oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. 2Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.



 

Zitierungen von § 27 MuSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 MuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MuSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 MuSchG Erlass von Rechtsverordnungen
... Form, der Art und Weise der Übermittlung sowie die Empfänger der vom Arbeitgeber nach § 27 zu meldenden ...
§ 32 MuSchG Bußgeldvorschriften
... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 11. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 die Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,  ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, 12. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2 eine Information weitergibt, 13. entgegen § 27 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht ... 12. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2 eine Information weitergibt, 13. entgegen § 27 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,  ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 14. entgegen § 27 Absatz 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht ... nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig einsendet, 15. entgegen § 27 Absatz 5 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, 16. einer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV)
Artikel 1 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 2 MuSchEltZV Anwendung des Mutterschutzgesetzes (vom 01.01.2018)
...  8. zu den Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers ( § 27 Absatz 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes ) sowie 9. zum behördlichen Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 198
Artikel 1 MuSchEltZVÄndV Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
...  8. zu den Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers ( § 27 Absatz 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes ) sowie 9. zum behördlichen Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung ...