1Der Netzbetreiber ist in den Fällen des §
24 Abs. 1 berechtigt, das Netzanschlussverhältnis fristlos zu kündigen oder die Anschlussnutzung fristlos zu beenden, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung wiederholt vorliegen.
2Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach §
24 Abs. 2 ist der Netzbetreiber zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; §
24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.