§ 27 - Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)

V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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§ 27 Nutzungsbedingungen



(1) Das Umweltbundesamt kann Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung erlassen.

(2) Die Nutzungsbedingungen enthalten Ausführungen

1.
zur Kontoeröffnung,

2.
zur Kontoführung für Nutzer,

3.
zu Kontobevollmächtigten,

4.
zur Authentifizierung,

5.
zu Transaktionen,

6.
zu Mitwirkungspflichten der Nutzer zur Mitteilung von Änderungen,

7.
zum Erlöschen der Eintragungsvollmacht,

8.
zur Richtigkeit von Anweisungen,

9.
zur Einhaltung von IT-Sicherheitsstandards durch Nutzer,

10.
zu technischen Störungen und

11.
zur Verfügbarkeit des Registerbetriebs.

(3) Das Umweltbundesamt gibt die Nutzungsbedingungen im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Der Kontoinhaber hat die Nutzungsbedingungen einzuhalten.



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