Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 286e - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
| |

§ 286e Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung


§ 286e wird in 1 Vorschrift zitiert

1Versicherte, die für die Durchführung der Versicherung sowie für die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderliche Daten mit Eintragungen in dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung nachweisen können, sind berechtigt,

1.
in einer beglaubigten Abschrift des vollständigen Ausweises oder von Auszügen des Ausweises die Daten unkenntlich zu machen, die für den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich sind, und

2.
diese Abschrift dem Träger der Rentenversicherung als Nachweis vorzulegen.

2Satz 1 gilt entsprechend für Beweismittel im Sinne des § 29 Abs. 4 des Zehnten Buches.

Anzeige


 

Zitierungen von § 286e SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 286e SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
Artikel 7 SyndAnwNRG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 286e folgende Angabe eingefügt: „§ 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter ... nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden." 3. Nach § 286e wird folgender § 286f eingefügt: „§ 286f Erstattung zu Unrecht ...