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§ 286g - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 286g Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen



1Nach dem 21. Juli 2009 gezahlte freiwillige Beiträge werden auf Antrag in voller Höhe erstattet, wenn

1.
Kindererziehungszeiten durch Bescheid für Elternteile festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung ausgeschlossen sind, und

2.
ohne diese Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist.

2§ 44 des Ersten Buches und § 210 Absatz 5 gelten entsprechend. 3Sind freiwillige Beiträge für den Personenkreis nach Satz 1 nach dem 30. Juni 2014 zur Hälfte erstattet worden, wird die andere Hälfte auf Antrag nach dieser Vorschrift erstattet; § 210 Absatz 6 bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 286g SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.11.2016Artikel 4 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
vom 11.11.2016 BGBl. I S. 2500

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 286g SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 286g SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 282 SGB VI Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze (vom 17.11.2016)
... 1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind oder die von § 286g Satz 1 Nummer 1 erfasst werden und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 4 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Nach der Angabe zu § 286f wird folgende Angabe eingefügt: „§ 286g Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen". f) ... Kindererziehungszeiten anzurechnen sind" die Wörter „oder die von § 286g Satz 1 Nummer 1 erfasst werden" eingefügt. 20. Nach § 286f wird ... 1 erfasst werden" eingefügt. 20. Nach § 286f wird folgender § 286g eingefügt: „§ 286g Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten ... 20. Nach § 286f wird folgender § 286g eingefügt: „§ 286g Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen Nach dem ...

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 7 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... „§ 221 Ausgaben für das Verwaltungsvermögen". c) Nach § 286g wird folgende Angabe eingefügt: „§ 286h Erstattung zu Unrecht ... Achteln der 14fachen monatlichen Bezugsgröße" ersetzt. 28. Nach § 286g wird folgender § 286h eingefügt: „§ 286h Erstattung zu Unrecht ...